Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen: Schweiz

Das BMF hat die Grundsätze einer Entscheidung des BFH vom 05.11.2019 zum Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz übernommen.

Sonderausgaben sind zu berücksichtigen

Am 05.11.2019 (X R 23/17) hat der BFH entschieden, dass die gesetzliche Regelung zum Sonderausgabenabzug bei nach einem DBA steuerfreien Arbeitslohn auch auf die Schweiz anzuwenden ist. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich letztlich im Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz. Nunmehr hat das BMF die Grundsätze dieses Urteils anerkannt. Damit besteht für betroffene Steuerpflichtige ein größeres Maß an Rechtssicherheit.

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 Halbsatz 2 EStG ist es zulässig, Altersvorsorgeaufwendungen und bestimmte andere Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben anzusetzen, auch wenn diese in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Voraussetzung ist allerdings, dass

  • diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in einem EU- bzw. EWR-Staat stehen,
  • diese Einnahmen nach dem DBA im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keine Berücksichtigung im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen zulässt.

Dem Wortlaut nach gilt dies nicht für die Schweiz, da diese weder EU- noch EWR-Staat ist. Allerdings ergibt sich die Verpflichtung aus dem mit der Schweiz bestehenden Freizügigkeitsabkommen.

BMF-Schreiben schafft Klarheit

Die wesentlichen Aspekte des BMF-Schreibens lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2019 entschieden, dass das Abzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen im Verhältnis zur Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen verstößt. Unter den in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG genannten Voraussetzungen sind damit Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben anzuerkennen. Dies gilt für alle offenen Fälle.

BMF, Schreiben v. 19.11.2020, IV C 3 - S 2221/14/10006 :002, veröffentlicht am 25.11.2020


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