Das Finanzministerium Schleswig-Holstein geht in einem aktuellen Erlass der Frage nach, wie die Einkünfte eines Tierheilpraktikers steuerlich einzuordnen sind. Da das Ministerium keine Parallelen zur Tätigkeit eines „regulären“ Heilpraktikers erkennen kann, nimmt es Einkünfte aus Gewerbebetrieb an.

Die Tätigkeit eines Heilpraktikers gehört zu den sog. Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und führt aufgrund der expliziten Nennung im Gesetzestext zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Demgegenüber kann die Tätigkeit eines Tierheilpraktikers nach Auffassung des FinMin Schleswig-Holstein nicht als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden. Die Tätigkeit wäre nur dann freiberuflicher Natur, wenn sie dem Katalogberuf des Heilpraktikers ähneln würde. Ob eine Ähnlichkeit vorliegt, arbeitet das FinMin anhand einer vergleichenden Gegenüberstellung beider Berufsbilder heraus:

  • Der Beruf des Tierheilpraktikers ist nicht geschützt, erfordert keine gesetzlich normierte Ausbildung, kann ohne Prüfung ausgeübt werden, bedarf keiner Zulassung und unterliegt keiner behördlichen Aufsicht.
  • Demgegenüber erfordert die Tätigkeit als Heilpraktikereine erfolgreich abgelegte Zulassungsprüfung, zudem unterliegt die Berufsausübung der ständigen Aufsicht der Gesundheitsbehörde. Für die Erlangung der Zulassung ist allerdings keine bestimmte Ausbildung erforderlich.

Da der Katalogberuf als Heilpraktiker keine bestimmte Ausbildung erfordert, ist für die Vergleichsbetrachtung allein auf die Berufstätigkeit abzustellen. Da die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit an eine Erlaubnis geknüpft ist, während der Beruf des Tierheilpraktikers ohne Erlaubnis ausgeübt werden kann, kommt das FinMin zu dem Ergebnis, dass der Tierheilpraktiker keine mit dem Heilpraktiker vergleichbare Tätigkeit ausübt. Er erzielt daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Hinweis:

Die Unterscheidung zwischen freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterliegen.

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 11.8.2011, VI 302 – S 2246 – 223