Überlassung von Unterkünften an Flüchtlinge

Wenn steuerbefreite Vermietungsgenossenschaften sowie -vereine und steuerpflichtige Wohnungsgesellschaften Wohnraum an steuerbegünstigte Vereine überlassen, um Flüchtlinge zu unterbringen, hat es Auswirkungen auf bestehende steuerliche Regelungen. Hier finden Sie eine Klarstellung aus steuerlicher Sicht.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt:

Überlassung von Wohnraum an steuerbegünstigte Körperschaften durch nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften oder -vereine

Nach dem BMF-Schreiben vom 20.11.2014 ist in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 Vermietungsgenossenschaften die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG aus Billigkeitsgründen auch zu gewähren, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts für Bürgerkriegsflüchtlinge und Asylbewerber Genossenschaftsanteile erwerben und halten und den Miet- oder Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft abschließen.

Vorstehende Billigkeitsregelung ist auch anzuwenden, wenn nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts die Genossenschaftsanteile erwerben und für den genannten Zweck den Miet- oder Nutzungsvertrag abschließen, sondern steuerbegünstigte Körper­schaften i. S. v. §§ 51 ff. AO.

Entsprechendes gilt für Vermietungsvereine.

Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes i. S. d. § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG

Wohnungsunternehmen können § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG u. a. in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitz erzielen. Erträge aus der Überlassung von Heimen oder Gemeinschaftsunterkünften zählen nicht zu den begünstigten Umsatzerlösen.

Aus Billigkeitsgründen bleibt ab dem Veranlagungszeitraum 2014 der Ertrag aus der Überlassung von Heimen oder Gemeinschaftsunterkünften an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an steuerbegünstige Körperschaften i. S. v. §§ 51 ff. AO zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern bei der Ermittlung der Umsatzgrenze des § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG unberücksichtigt.

BMF v. 16.12.2015


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