Die Grundsätze des BMF-Schreibens, die auch in den UStAE eingearbeitet worden sind, gelten in allen noch offen Fällen. Die Finanzverwaltung hat aber einige Nichtbeanstandungsregelungen mit aufgenommen, die teilweise schon vorher in separaten Schreiben geregelt worden waren; insbesondere:
- Für vor dem 1.1.2013 gelieferte Strommengen wird es nicht beanstandet, wenn die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie mit Umsatzsteuer abgerechnet wurde (vgl. BMF, Schreiben v. 6.11.2012, BStBl 2012 I S. 1095).
- Für die Entnahme von Strom bis zum 31.12.2014 wird es nicht beanstandet, wenn die Bemessungsgrundlage noch nach den Selbstkosten berechnet wird.
Steuerschuldnerschaft bei Stromlieferung
Mit Wirkung zum 1.9.2013 (Übergangsregelung der Finanzverwaltung bis zum 31.12.2013) ist das Reverse-Charge-Verfahren auch in bestimmten Fällen auf die Lieferung von Strom durch inländische Unternehmer erweitert worden (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG). Allerdings wird der Leistungsempfänger nur dann zum Steuerschuldner, wenn sowohl der Lieferer als auch der Käufer sog. „Wiederverkäufer“ (gewerbliche Händler) sind.
Wichtig: Im Regelfall sind die Betreiber von PV-Anlagen und KWK-Anlagen nicht Wiederverkäufer, sodass der Betreiber Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist. Betreibt ein Stromhändler (er veräußert mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Energie) aber auch eine PV-Anlage, unterliegt die gesamte verkaufte Menge an Strom dem Reverse-Charge-Verfahren.