Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

Das BMF befasst sich in einem Schreiben mit der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Umsatz mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG.

Ergänzung im UStAE 

Der BFH hat mit Urteil vom 05.09.2019 (V R 57/17, vgl. Kommentierung) entschieden, dass die Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Die Finanzverwaltung hat nun den UStAE in Abschn. 4.8.4 geändert und einen neuen Absatz 3 eingefügt: "Zur Steuerbefreiung bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt vgl. BFH Urteil vom 05.09.2019 - V R 57/17, BStBl 2020 II S. XXX.“

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Wenn für Umsätze, die vor dem 1.1.2021 erbracht werden, die Vorgaben des BMF-Schreibens nicht angewendet werden, wird dies nicht beanstandet.

BMF, Schreiben v. 17.6.2020, III C 3 - S 7160-c/20/10001 :001


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