Ver­äu­ße­rung von Mit­ei­gen­tumsan­tei­len als Lie­fe­rung

Das BMF äußert sich zur umsatzsteuerlichen Einordnung bei der Ver­äu­ße­rung von Mit­ei­gen­tumsan­tei­len als Lie­fe­rung.

Miteigentumsanteil wird als Lieferung übertragen 

Der BFH hat in einem Urteil klargestellt, dass er die Beurteilung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Gegenstand als sonstige Leistung als nicht mit Unionsrecht vereinbar hält. Das Gericht verwies hierzu auf das Urteil des EuGH vom 15.12.2005, C-63/04, Centralan Property Ltd. Daher entschied der BFH - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - dass der Miteigentumsanteil an einem Gegenstand geliefert wird (Urteil v. 18.2.2016, V R 53/14, vgl. Kommentierung).

Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert 

Die Finanzverwaltung weist nun darauf hin, dass das BFH-Urteil im BStBl II veröffentlicht werden wird. Der UStAE wird angepasst und die geänderte Rechtsprechung berücksichtigt.

Anwendung und Übergangsregelung 

Die Grundsätze des aktuellen BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt aber eine Übergangsregelung: Für Leistungen, die vor der Veröffentlichung im BStBl ausgeführt werden, wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn zwischen den Beteiligten entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.

BMF, Schreiben v. 23.5.2019, III C 2 - S 7100/19/10002 :002


Schlagworte zum Thema:  Lieferung, Umsatzsteuer, Anteilsübertragung