Veräußerungsgewinne bei Fremdwährungsgeschäften im Fokus
Wer Fremdwährungsbeträge kauft und verkauft, kann ein ertragsteuerlich relevantes privates Veräußerungsgeschäft auslösen, sodass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht - hierauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit Verfügung vom 10.3.2016 hin.
Blick in die Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung des BFH können auch Valuten in fremder Währung Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein (BFH, Urteil v. 2.5.2000, BStBl. 2000 II, S. 614). Nach Gerichtsmeinung bildet das Fremdwährungsguthaben ein selbstständiges Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 EStG, das allerdings von der Darlehensforderung unterschieden werden muss, die bei der Anlage eines Fremdwährungsguthabens als Festgeld entsteht. Das BayLfSt weist darauf hin, dass der BFH zumindest vor der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 strikt zwischen dem Fremdwährungsguthaben als selbstständiges Wirtschaftsgut und der bei Festgeldanlage entstehenden Darlehensforderung unterscheidet.
Fortgeltung unter neuer Rechtslage
Nach der Weisung muss die gedankliche Trennung von Fremdwährungsguthaben und Kapitalforderung auch nach Einführung der Abgeltungsteuer weiterhin vorgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass die Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen zu einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) führen kann, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ein etwaiger Gewinn, der sich aus der Veräußerung der Kapitalforderung ergibt, muss zudem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG als Veräußerungsgewinn aus sonstigen Kapitalforderungen versteuert werden.
1-jährige Spekulationsfrist
Um Steuersparmodelle zu vermeiden, verlängert sich die Spekulationsfrist bei „anderen Wirtschaftsgütern“ (i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) von einem Jahr auf 10 Jahre, wenn aus dem Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).
Das BayLfSt weist darauf hin, dass diese Fristverlängerung bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben nicht eingreift, weil die erzielten Zinsen nicht Ausfluss des Wirtschaftsguts „Fremdwährungsguthaben“ sind, sondern aus der eigentlichen Kapitalforderung resultieren. Es bleibt bei Fremdwährungsguthaben also bei der 1-jährigen Spekulationsfrist – bei längerer Haltedauer ergibt sich also kein Spekulationsgewinn.
„First-in-First-out“-Methode
Sammelt ein Steuerbürger schrittweise Fremdwährungsguthaben auf ein- und demselben Konto an und verkauft er sie anschließend sukzessive wieder, stellt sich bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Frage, welches Guthaben welcher Veräußerung zuzuordnen ist. Das BayLfSt weist hierzu auf 3 unterschiedliche Rechtslagen hin:
- Bis einschließlich 2008 war die sog. Fifo-Methode („First-in-First-out“-Methode) anwendbar, wonach die zuerst angeschafften Guthaben als zuerst veräußert galten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG a. F.).
- Mit der Unternehmensteuerreform 2008 hat der Steuergesetzgeber diese Verwendungsreihenfolge allerdings mit Wirkung zum 1.1.2009 aus dem EStG gestrichen, sodass die Fifo-Methode seitdem gegen den Willen des Steuerzahlers nicht mehr angewandt werden durfte. Stattdessen konnten Steuerzahler dem Finanzamt anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Kauf- und Verkaufsbelege) nachweisen, welche Teile des Fremdwährungsguthabens sie wann veräußert haben.
- Seit 2014 ist die Fifo-Methode wieder gesetzlich verankert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG), sodass bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge wieder unterstellt wird, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.
LfSt Bayern, Verfügung v. 10.3.2016, S 2256.1.1 – 6/6 St 32
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