Schuldzinsen infolge Währungskursverlusts im Vermietungsbereich nicht abziehbar
Wird ein Mietobjekt fremdfinanziert, lassen sich die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Löst der Vermieter das Darlehen später durch ein neues Darlehen ab, können auch die Schuldzinsen für dieses Umschuldungsdarlehen steuerlich berücksichtigt werden, da der Veranlassungszusammenhang zur Vermietung fortbesteht. Dies gilt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nur, soweit die Valuta des neuen Darlehens nicht über den abzulösenden Darlehensrestbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt. Zahlungen zum Ausgleich von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen sind indes nicht abziehbar.
Schuldzinsen für Umschuldungsdarlehen
Das Finanzministerium Hamburg (FinMin) weist mit Fachinformation vom 15.11.2019 darauf hin, dass auch Schuldzinsen für ein Umschuldungsdarlehen nicht abgesetzt werden dürfen, soweit sie für die Finanzierung eines erlittenen Fremdwährungskursverlusts anfallen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 12.03.2019 (IX R 36/17, vgl. Kommentierung) entschieden.
Blick in den Urteilsfall
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein privater Vermieter zur Finanzierung eines Mietobjekts ursprünglich ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) mit einem Gegenwert von 105.000 EUR aufgenommen. Sechs Jahre später schuldete er das Fremdwährungsdarlehen um. Infolge der zwischenzeitlichen Währungskursentwicklung (CHF/EUR) hatte sich seine Rückzahlungsverpflichtung nun aber auf 139.309 EUR erhöht, sodass er in dieser Höhe ein Umschuldungsdarlehen bei einer Bausparkasse aufnahm. Das Finanzamt des Vermieters erkannte die Schuldzinsens dieses Darlehens nur an, soweit sie für einen Darlehensbetrag von 105.000 EUR (Ursprungsbetrag) gezahlt wurden. Die Schuldzinsen, die auf den Darlehensmehrbetrag entfielen, berücksichtigte es nicht. Der BFH folgte dieser Sichtweise und urteilte, dass das Wechselkursrisiko nicht durch die Vermietungstätigkeit veranlasst ist. Nach Gerichtsmeinung war das Umschuldungsdarlehen steuerlich aufzuteilen, da es nur in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten durch die spätere Vermietungstätigkeit veranlasst war; in Höhe des realisierten Währungskursverlusts bestand dieser Zusammenhang jedoch nicht.
Hinweis: Das Urteil wurde mittlerweile im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht, sodass es von den Finanzämtern allgemein angewendet wird.
Kein privates Veräußerungsgeschäft
Das FinMin weist darauf hin, dass eine Umqualifizierung des Fremdwährungskursverlustes in sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht in Betracht kommt, weil es sich bei der Darlehensaufnahme nicht um ein Fremdwährungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG handelt; es fehlt bereits an einem Anschaffungsvorgang.
FinMin Hamburg, Fachinformation v. 15.11.2019, S 2253 - 2018/003 - 52
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.489
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.054
-
FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
20.11.2024
-
Ertragsteuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
19.11.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
14.11.2024
-
Hilfsmittelerlass 2025 wurde veröffentlicht
12.11.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
12.11.2024
-
Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
06.11.2024
-
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
31.10.2024
-
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
31.10.2024
-
Start des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020
31.10.2024
-
Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024