Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung bzw. Wertaufholung
Schnellüberblick
Kern des neuen BMF-Schreibens ist die weitgehende Übernahme der Rechtsprechung des BFH (Urteile v. 21.9.2011, I R 89/10 und I R 7/11) zur Teilwertabschreibung nach Kursschwankungen bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen und bei Investmentanteilen. Hierzu hat die Finanzverwaltung insbesondere den Umfang des erforderlichen Kursverlusts einer Aktie von 40 % bzw. 25 % auf nur noch 5 % reduziert, ab welchem eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen werden kann. Außerdem wird mit dem neuen BMF-Schreiben eine Vielzahl einzelner bisheriger Schreiben zusammengefasst. Zudem kam es auf Intervention der Verbände gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Schreibens vom 17.1.2014 zu einigen Änderungen.
Nachfolgend werden vor allem die Abweichungen gegenüber dem Entwurf und die partiellen Neuerungen dargestellt, die sich für die Praxis aus dem Schreiben des BMF vom 16.7.2014 ergeben:
Ermittlung des Teilwerts
In diesem Bereich gibt es keine Veränderungen. Zur Ermittlung des Teilwerts wird auf die Aussagen in den EStR verwiesen, insbesondere auch zur retrograden Ermittlung des Teilwerts bei Absatzprodukten (R 6.8 Abs. 2 EStR). Erwähnt wird ausdrücklich, dass für Produkte, die bewusst nicht kostendeckend kalkuliert werden, bei einem ansonsten rentablen Betrieb eine Teilwertabschreibung ausscheidet.
Für die Umstände, die einen niedrigeren Teilwert rechtfertigen können, trägt der Steuerpflichtige die Nachweispflicht (sog. Beweislast). Das gilt auch für die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung bzw. dafür, dass eine Wertaufholung nicht erforderlich ist.
Voraussichtlich dauernde Wertminderung
Grundlegende Voraussetzung für eine Teilwertberichtigung ist, dass der Wert eines Wirtschaftsguts während eines erheblichen Teils seines voraussichtlichen Verbleibs im Betrieb die Bewertungsobergrenze nicht mehr erreicht; nur dann kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden. Hierbei ist auf objektive Anzeichen, sowie die Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns abzustellen.
Gibt es für die Wertminderungen einen besonderen Anlass (z. B. technischer Fortschritt, Katastrophe), ist eine dauernde Wertminderung regelmäßig zu bejahen.
Wichtig ist, dass werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz zu berücksichtigen sind. Hierzu hat das BMF auf Initiative der Verbände nachgebessert und verweist nur noch ersatzweise auf die Steuerbilanz.
Sodann ist nach Art und Zugehörigkeit des betreffenden Wirtschaftsguts wie folgt zu differenzieren:
a) Abnutzbares Anlagevermögen
Hierbei bleibt es beim bisherigen Grundsatz, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraussetzt, dass der Wert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Wobei für die verbleibende Nutzungsdauer auf die gesetzliche Nutzungsdauer (Gebäude, § 7 Abs. 4 und 5 EStG) bzw. die amtlichen AfA-Tabellen abzustellen ist – jeweils unabhängig von einer Verkaufsabsicht.
b) Nicht abnutzbares Anlagevermögen
Die Gründe für eine niedrigere Bewertung müssen voraussichtlich anhaltend sein. Für Grundstücke gilt, dass deren Preise marktbedingten Schwankungen unterliegen und damit nicht generell dauerhaft sind. Anders kann dies sein, wenn ein Grundstück Altlasten aufweist, jedoch mangels akuter Umweltgefährdung keine sofortige Beseitigung der Altlasten erforderlich ist.
Da festverzinsliche Wertpapiere i. d. R. bei Fälligkeit zum Nominalwert eingelöst werden, scheidet eine Teilwertabschreibung grundsätzlich aus (so BFH, Urteil v. 8.6.2011, I R 98/10). Das gilt auch bei einer nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus. Lediglich wenn ein Erwerb über pari erfolgt ist (Aufgeld), kann eine Wertminderung bis auf den Nennwert mit 100 % vorgenommen werden.
Bei börsennotierten Aktien erfordert eine Wertberichtigung, dass der Kurs am Bilanzstichtag um mehr als 5 % unter dem Börsenwert beim Aktienerwerb liegt. Das gilt analog bei Wertpapieren, die sich auf einen Aktienindex beziehen und nicht zum Nennwert zurückgezahlt werden. Ebenso gelten diese Regeln für Investmentfondsanteile im Anlagevermögen, die überwiegend in börsennotierte Aktien investieren, wobei anstelle des Kurswerts der Ausgabepreis zuzüglich Erwerbsnebenkosten tritt.
Bei Forderungen im Anlagevermögen wird wie bisher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine nicht vollständige Begleichung gefordert. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag bleiben auch hierbei unberücksichtigt. Sie ist z. B. eine Gestellung einer Sicherheit zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzaufstellung als wertbegründender Faktor nicht zu berücksichtigen. Allein die Unverzinslichkeit einer Forderung rechtfertigt keine Teilwertabschreibung.
Praxis-Tipp: Mit der Übernahme der 5 %-igen Bagatellgrenze aus der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 21.9.2011, I R 89/10, BFH/NV 2012, S. 306) ist die frühere Auffassung der Finanzverwaltung überholt (BMF, Schreiben v. 26.3.2009, BStBl 2009 I S. 514). Darin war ein um mehr als 40 % gesunkener Börsenkurs am Bilanzstichtag bzw. ein mehrjährig um über 25 % gesunkener Börsenkurs gefordert worden.
Und auf eine zweite wichtige Änderung gegenüber dem Entwurf und den bisherigen Schreiben soll hingewiesen werden: Dort war jeweils geregelt, dass für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung werterhellende Umstände bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen seinen. Dazu wurde auf Intervention der Verbände nachgebessert, die dies zu Recht bemängelt haben. Nunmehr wird auch dazu der Rechtsprechung des BFH gefolgt, wonach Kursänderungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung als wertbegründende Umstände unberücksichtigt bleiben.
c) Umlaufvermögen
Bestätigt wird der bisherige Grundsatz, dass bei einem Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden kann, wenn diese bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem vorherigen Verkauf bzw. Verbrauch anhält. Dabei sind auch zusätzliche werterhellende Erkenntnisse (z. B. allgemeine Marktentwicklung) zu berücksichtigen.
Dies gilt nicht bei börsennotierten Aktien des Umlaufvermögens. Hierbei ist der geänderte Kurswert irrelevant, da ein wertbegründender Umstand gegeben ist. Zugleich ist die Bagatellgrenze mit 5 % auch bei Umlaufvermögen maßgeblich.
Ebenso gelten bei festverzinslichen Wertpapieren des Umlaufvermögens die Regeln für Wertpapiere des Anlagevermögens, sodass eine Teilwertabschreibung maximal bis auf 100 % des Nennwerts möglich ist. Nur wenn ein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko nachgewiesen wird (z. B. konkrete Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners), ist eine Wertminderung zu berücksichtigen.
Wertaufholungsgebot
Ist der Wert eines Wirtschaftsguts nach einer vorhergehenden Teilwertabschreibung wieder gestiegen, ist diese Werterhöhung bis zur Bewertungsobergrenze auch steuerlich als Wertaufholung zu berücksichtigen.
Konkret hat damit der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine frühere Teilwertabschreibung weiterhin vorliegen. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, ist eine Wertaufholung zwingend.
Verbindlichkeiten
Kursschwankungen treten in der Praxis vor allem bei Fremdwährungsverbindlichkeiten ein, welche mit dem Wert (Wechselkurs) im Zeitpunkt ihres Entstehens zu bewerten sind. Dieser Wert kann überschritten werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswerts eintritt oder mit einem Anstieg aus der Sicht des Bilanzstichtags auf Basis objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen ist.
Sofern die Verbindlichkeit aber eine Restlaufzeit von mindestens 10 Jahren hat, ist ein Kursanstieg kein Grund von einer voraussichtlich dauernden Teilwerterhöhung auszugehen. Auch die auf den Devisenmärkten üblichen Wechselkursschwankungen rechtfertigen keinen höheren Bilanzansatz.
Handelt es sich jedoch um eine Verbindlichkeit, die nicht der dauerhaften Verstärkung des Betriebskapitals – laufender Geschäftsverkehr – dient, kann eine Wechselkurserhöhung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung berücksichtigt werden. Obwohl dies eine wertbegründende Erkenntnis ist, wird diese für die Bewertung am Bilanzstichtag herangezogen.
Zeitliche Anwendung
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit sich aus der Rechtsprechung des BFH negative Folgen ergeben, ist jedoch § 176 AO zu beachten. Für nach dem 31.12.2008 endende Wirtschaftsjahre bleiben die Regeln für eine steuerrechtliche Teilwertabschreibung laut BMF-Schreiben vom 12.3.2010 (BStBl 2010 I S. 239) maßgebend.
Übergangsregelungen wurden geschaffen für
- festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen, für welche die BFH-Grundsätze im Urteil vom 8.6.2011 erst ab Bilanzstichtagen nach dem 22.10.2012 zu beachten sind.
- Anteile an Investmentfonds im Anlagevermögen, die überwiegend in börsennotierten Aktien investiert sind; hierbei kann bis zum 31.12.2014 für eine Ermittlung des niedrigeren Teilwerts noch der Rücknahmepreis herangezogen werden (s. BMF, Schreiben v. 5.7.2011, BStBl 2011 I S. 735).
Aufhebung früherer Schreiben
Der Praktiker sollte sich nicht vom Umfang des BMF-Schreibens mit 13 Seiten abschrecken lassen. Die grundsätzlichen Kernaussagen zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung blieben weitgehend bestehen.
Ein positiver Effekt dieses Schreibens ist, dass damit eine Vielzahl bisheriger Schreiben der Finanzverwaltung zusammengefasst worden sind. Somit gibt es nun eine grundlegende Bezugsstelle für alle mit einer Teilwertberichtigung im Zusammenhang stehenden Problempunkte. Dem entsprechend werden die bisherigen BMF-Schreiben vom 25.2.2000 (BStBl 2000 I S. 372), vom 12.8.2002 (BStBl 2002 I S. 793), vom 26.3.2009 (BStBl 2009 I S. 514) und vom 10.9.2012 (BStBl 2012 I S. 939) aufgehoben.
BMF, Schreiben v. 16.7.2014, IV C 6 – S 2171-b/09/10002
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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