Vorsorgeaufwendungen für den Veranlagungszeitraum 2016

Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie in den im BMF-Schreiben enthaltenen Tabellen aufzuteilen.

Anwendungsbeispiel

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2016 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 EUR.

Vorsorgeaufwendungen nach

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

 

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)

 

§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

Gesamtaufwand

 

Für Höchstbetragsberechnung gem. § 10 Abs. 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil

Belgien

51,65 %

38,46 %

9,89 % (1,65 %)

100,00 %

97,89 %

 

Lösung

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 516,50 EUR (= 51,65 % von 1.000 EUR),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 384,60 EUR (= 38,46 % von 1.000 EUR),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 98,90 EUR (= 9,89 % von 1.000 EUR, darin enthalten 16,50 EUR = 1,65 % von 1.000 EUR für Krankengeld und 82,40 EUR = 8,24% von 1.000 EUR für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

 

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gem. § 10 Abs. 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 978,90 EUR (= 97,89 % von 1.000 EUR) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2016 vorzunehmen.

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

BMF, Schreiben v. 28.8.2015, IV C 3 - S 2221/09/10013 :001