Ohne Bedeutung ist auch, ob dessen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind (BFH, Urteil v. 7.11.2019, I R 46/17), ob es zu seinem Unternehmenszweck gehört, Bauleistungen zu erbringen, oder ob er mit seinem Unternehmen überwiegend Bauleistungen erbringt.
Hinweis: Vergütungen unterliegen auch der Bauabzugsteuer, wenn der Leistende nur ausnahmsweise Bauleistungen gegenüber einem Unternehmer erbringt.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Vergütungen für Bauleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit aufbringen, werden nicht vom Steuerabzug erfasst. Diese Körperschaften müssen aber auf ihren Status als juristische Person des öffentlichen Rechts und die Leistungserbringung im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit hinweisen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Bauleistung bzw. eine Abrechnung gegenüber einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbringt. Der Steuerabzug muss aber vorgenommen werden, wenn die leistende juristische Person des öffentlichen Rechts in einem Betrieb gewerblicher Art tätig wird.
Teil 5 - Wann auf den Steuerabzug verzichtet werden kann