Zuordnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug


Zuordnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen setzt voraus, dass der Unternehmer die Leistung seinem Unternehmen zuordnen kann und bei einem Zuordnungswahlrecht diese Zuordnung vorgenommen und dokumentiert hat. Mit BMF-Schreiben vom 2.1.2014 konkretisiert die Finanzverwaltung die Aussagen zur Zuordnung und zum Zeitpunkt der Dokumentation im UStAE.

Bezieht ein Unternehmer Gegenstände oder nimmt er sonstige Leistungen in Anspruch, muss geprüft werden, ob er diese bezogenen Leistungen seinem Unternehmen zuordnen muss, nicht zuordnen darf oder ob sich für ihn ein Zuordnungswahlrecht ergibt. Erst wenn die bezogene Leistung dem Unternehmen zugeordnet und dies – bei einem Zuordnungswahlrecht – auch dokumentiert worden ist, kann sich für den Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug ergeben.

Wichtig: Die Zuordnungsentscheidung ist zu trennen von der Prüfung der Einschränkungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a, Abs. 1b oder Abs. 2 UStG. Nur bei Zuordnung einer Leistung zum Unternehmen kann sich später eine steuerbare Entnahme oder eine Vorsteuerberichtigung ergeben.

Die Finanzverwaltung hatte schon im Januar 2012 in einem umfangreichen Schreiben zu der Frage der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen und dem Vorsteuerabzug Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 2.1.2012, BStBl 2012 I S. 60). Insbesondere waren in dem Schreiben die sich aus dem Urteilen des EuGH (Urteil v. 12.2.2009, C-515/07 (VNLTO), BFH/NV 2009 S. 682) und des BFH (Urteile v. 3.3.2011, V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74; v. 13.1.2011, V R 12/08, BStBl 2012 II S. 61; v. 9.12.2010, V R 17/10, BStBl 2012 II S. 53) zur nichtwirtschaftlichen Sphäre ergebenden Rechtsfolgen dargestellt worden.

Aus den Urteilen hatte sich ergeben, dass ein Unternehmer eine bezogene Leistung nur dann und insoweit dem Unternehmen zuordnen kann, wie diese Leistung für unternehmerische und private Zwecke verwendet werden soll. Sollen bezogene Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (i.e.S.) verwendet werden, ist insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein erworbener Gegenstand nur dann dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn dieser Gegenstand zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden soll (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dabei ist auf eine Prognose zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs abzustellen.

Ein Zuordnungswahlrecht für bezogene Leistungen kann sich für einen Unternehmer nur dann ergeben, wenn die Leistungen sowohl für unternehmerische wie auch für private (unternehmensfremde) Zwecke verwendet werden sollen. Der Unternehmer kann in diesem Fall die Leistung seinem Unternehmen ganz, gar nicht oder teilweise zuordnen. Regelmäßig wird sich diese Zuordnungsentscheidung aus der Höhe des vom Unternehmer vorgenommenen Vorsteuerabzugs ergeben.

In den Fällen, in denen sich die Zuordnungsentscheidung nicht aus der Höhe des Vorsteuerabzugs ergeben kann (weil z. B. der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen ist), muss sich die Zuordnung aus anderen Beweisanzeichen ergeben. Die Zuordnungsentscheidung ist dabei gegenüber dem zuständigen Finanzamt nach der Rechtsprechung des BFH bis spätestens zum 31.5. des auf den Leistungsbezug folgenden Kalenderjahres zu dokumentieren (BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 21/10, BFH/NV 2012 S. 143; BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 41/09, BFH/NV 2011 S. 1978).

Wichtig: Diese Dokumentationsfrist gilt unabhängig davon, ob dem Unternehmer eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung eingeräumt worden ist. Der 31.5. des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres ist auch die letzte Frist, in der eine Zuordnungsentscheidung korrigiert werden kann.

BMF, Schreiben v. 2.1.2014, IV D 2 – S 7300/12/10002 :001