Zwei Monate mehr Zeit für elektronische Einkommensteuererklärung
Auf Initiative von NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans verschiebt sich die Abgabefrist von Ende Mai bis Ende Juli für all diejenigen, die sich bis Ende dieses Monats im Internet unter www.elster.de registrieren lassen.
Finanzminister Norbert Walter-Borjans: "Wir haben uns das Ziel gesetzt, die elektronische Abgabe von Steuererklärungen zu fördern. Daher möchte ich diejenigen Bürgerinnen und Bürger belohnen, die ihre Einkommensteuererklärung elektronisch und authentifiziert an ihr Finanzamt übermitteln."
Auch Bürgerinnen und Bürger, die bereits seit Jahren ohnehin schon bundesgesetzlich verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch abzugeben – z. B. Gewerbetreibende und Selbstständige – kommen in den Genuss der 2-monatigen Fristverlängerung. "Wir machen da keine Unterschiede, sondern wollen allen einen Anreiz geben, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch und authentifiziert zu übermitteln."
Sofern die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, endet die Frist weiterhin regelmäßig erst Ende Dezember und nicht bereits Ende Juli.
Tipps zur elektronischen Abgabe
Wer sich bei der Steuerverwaltung online registriert, erhält einen bequemen und papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt. Die ausgefüllte Steuererklärung wird authentifiziert und auf elektronischem Weg – ohne Ausdruck und Unterschrift – direkt an das Finanzamt gesendet. Belege müssen nur dann eingereicht werden, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, wie z. B. bei Spendenbescheinigungen. Weitere Informationen stehen unter www.elster.de bereit.
Müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung bis 31.5. oder 31.7. abgeben?
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht nur dann eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn sie neben ihrem Arbeitslohn im zurückliegenden Jahr weitere Einkünfte, wie z. B. solche aus Vermietung und Verpachtung, erzielt oder Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld erhalten haben. Aber auch gewährte Freibeträge für den Lohnsteuerabzug oder z. B. die Steuerklassenkombination III/V bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern, die beide Arbeitslohn beziehen, führen zur Abgabepflicht bis Ende Mai oder bei Registrierung im Internet bis Ende Juli. Walter-Borjans: "Obwohl viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann ich nur dringend dazu raten, dies freiwillig zu tun. Denn in vielen Fällen gibt’s vom Finanzamt eine Erstattung, die sich niemand entgehen lassen sollte." Die freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 (sog. Antragsveranlagung) ist – elektronisch oder auf Papier – bis zum 31.12.2019 möglich.
Und wer ist bundesgesetzlich verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung auf elektronischem Wege abzugeben?
Bereits für das Jahr 2011 wurde eine bundesgesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen für Bürger, die Gewinneinkünfte erzielen (z. B. Gewerbetreibende oder Freiberufler) eingeführt. Davon gibt es aber Ausnahmen (§ 150 Abs. 8 AO). Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Bürger keinen PC besitzt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder auch dann, wenn der Bürger aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (Härtefälle). Weitere Informationen – auch zu einer möglichen Abgabepflicht – finden Sie in unserer Broschüre "Steuertipps für alle Steuerzahlenden", die auf dieser Homepage des Finanzministeriums zum Download bereitsteht.
Hintergrundinformation: Der Bonus einer 2-monatigen Fristverlängerung ist nicht mit der in Berlin diskutierten generellen Verschiebung der Abgabefrist zu verwechseln. Diese soll erst 2017 verwirklicht werden und wurde gerade erst im Bundestag beschlossen. Die NRW-Regelung gilt bereits jetzt und nur für authentifiziert übermittelte Steuererklärungen.
FinMin Nordrhein-Westfalen v. 11.5.2016
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