Entgeltliche Übertragung von Verpflichtungen
Ein neuer § 4f EStG enthält Regelungen zur entgeltlichen Übertragung von Verpflichtungen enthalten. Konkret geht es um Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte bzw. Erfüllungsübernahmen welche beim zunächst Verpflichteten einem Ansatzverbot oder anderen Beschränkungen unterlegen haben. Werden diese entgeltlich übertragen, kann nach Auffassung des BFH der bisher Verpflichtete die stillen Lasten steuermindernd realisieren (BFH, Urteile v. 17.10.2007, I R 61/06 bzw. v. 26.04.2012, IV R 43/09). Andererseits müsste der Übernehmer der Verpflichtung eine bisherige Passivierungsbegrenzung nicht beachten (BFH, Urteile v. 16.12.2009, I R 102/08 bzw. v. 14.12.2011, I R 72/10).
Die gesetzliche Neuregelung sieht zur Haushaltsentlastung eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands auf 15 Jahre vor. Lediglich bei einer Schuldübernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist keine Aufteilung. Und auch kleinere Betriebe (es wird auf die Größenmerkmale in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a-c EStG abgestellt) werden hiervon ausgenommen.
Ergänzend regelt ein neuer § 5 Abs. 7 EStG die bilanzsteuerrechtliche Behandlung für solche übernommenen Verpflichtungen. Darin wird das Ansatzverbot bzw. die -beschränkung oder ein Bewertungsvorbehalt auf den Übernehmer übertragen. Ein sich damit ergebender Gewinn kann zu 14/15 in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden, die in den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig gewinnerhöhend aufgelöst wird.
Die Neuregelung, die insbesondere bei übernommenen Pensionsverpflichtungen praxisrelevant ist, gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28.11.2013 (Tag des Beschlusses des Deutschen Bundestags zum AIFM-StAnpG) enden.
Auswirkung einer Vorsteuerberichtigung
§ 9b Abs. 2 EStG sah bisher vor, dass ein Vorsteuerberichtigungsbetrag nach § 15a UStG zu keiner (nachträglichen) Änderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten führt, sondern Mehrbeträge sofort als Betriebseinnahmen/Einnahmen angesetzt werden bzw. Minderbeträge als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu behandeln sind.
Hierzu wird ergänzend geregelt, dass dies nur gilt, wenn die Mehrbeträge im Rahmen einer der 7 Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG bezogen werden bzw. die Minderbeträge nur Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.
Hintergrund der Änderung ist die Rechtsprechung des BFH, der diese Vereinfachungsregelung mehrfach als eigenständige Rechtsgrundlage für eine Erfassung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen gewertet hat. Damit wäre es z. B. möglich, dass Vorsteuer für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücksteile als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar würde. Dies wird mit der eingefügten Verknüpfung zu den 7 Einkunftsarten vermieden.
Diese Ergänzung gilt erstmals gelten für Änderungen der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG, die nach dem 28.11.2013 (Tag des Beschlusses des Deutschen Bundestags zum AIFM-StAnpG) eintreten.
Steuerstundungsmodelle mit Umlaufvermögen
Auslöser dieser geplanten Änderung sind die sog. Goldfinger-Modelle. Obwohl dazu erst mit dem AmtshilfeRLUmsG eine Änderung zum Progressionsvorbehalt in § 32b EStG erfolgt ist, hat der Bundesrat weiteren Bedarf gesehen, derartige Modelle zu bekämpfen. Es werden deshalb auch noch Änderungen in § 15b EStG vorgenommen, mit denen sonst eintretende Stundungseffekte abgewehrt werden sollen, die durch eine jährliche Neuinvestitionen der Verkaufserlöse in neues Umlaufvermögen (z. B. Gold) faktisch zu einem dauerhaften Steuerausfall werden.
Deshalb werden die einschlägigen Gestaltungsmodelle in § 15b Abs. 3a EStG ausdrücklich als Steuerstundungsmodelle normiert werden. Dies wird durch eine Verweisung in § 32b EStG zugleich für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts übernommen.
Darin wird nur eine Klarstellung gesehen, weshalb die geplante Änderung in allen offenen Fällen gelten soll.
Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen können derzeit bis zu einem steuerlichen Höchstbetrag von maximal 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag in § 33a Abs. 1 EStG ist für den Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 EUR und für 2014 auf 8.354 EUR angehoben worden. Es wird damit eine Wertgleichheit mit dem jeweiligen Grundfreibetrag erreicht.