Anhörung zum Reisekostenrecht

Zum Gesetzentwurf zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts gab es am Montagnachmittag eine Anhörung im Finanzausschuss.

Lob gab es auch für die Verfahrensweise. So habe sich das BMF im Vorfeld schon durch viele Workshops Expertenrat geholt.

Der Gesetzentwurf (17/10774) sieht unter anderem vor, dass an die Stelle der dreistufigen eine zweistufige Staffelung der Verpflegungspauschalen treten soll. Für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit soll eine Pauschale von jeweils zwölf Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, bleibt die Pauschale bei 24 EUR. Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte sollen zudem im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Fortschritt im Vergleich zur bisherigen Regelung

Außerdem soll der umstrittene Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch die Formulierung "erste Tätigkeitstätte" ersetzt werden. Mit der Reform werde eine langjährige Forderung der Deutschen Wirtschaft umgesetzt, hieß es vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). Das Gesetz führe zu deutlichen Vereinfachungen und Verbesserungen, sagte der BDI-Vertreter. Aus Sicht des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) ist die Definition der "ersten Tätigkeitsstätte" durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers ein Fortschritt im Vergleich zur bisherigen Regelung, da es immer wieder unklar gewesen sein, ob es nicht auch mehrere "regelmäßige Arbeitsstätten" geben könne. Die Anhebung der Mindestverpflegungspauschale von 6 auf 8 EUR führe laut DIHK bei vielen Arbeitnehmern zu Verbesserungen.

Negative Folgen

Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßte die Neuregelung grundsätzlich. Der DGB-Vertreter machte jedoch auf mögliche negative Folgen der Regelung aufmerksam, wonach von einer ersten Tätigkeitsstelle auszugehen sei, wenn die Zuordnung zu dieser Tätigkeitsstätte über 48 Monate hinausgeht. Damit drohe – mit Blick auf die Regelungen zur Zeit- und Leiharbeit – eine völlig überzogene Feststellung, was unter einer vorübergehenden Tätigkeit zu verstehen sei.

Deckelung der Unterkunftskosten

Mit "viel Wohlwollen" betrachtet die Deutsche Steuer-Gewerkschaft die Neuregelung. So sei etwa die Deckelung der Unterkunftskosten auf 1.000 Euro "sehr sinnvoll". Es sei nun nicht mehr nötig über ortübliche Mieten und Kosten zu streiten. "Damit können alle Steuerzahler leben", sagte der Vertreter der Steuer-Gewerkschaft. "Keine Einwände" habe er zudem gegen die Neuregelung der Verpflegungspauschalen.

Nachbesserungsbedarf

Nachbesserungsbedarf gibt es aus Sicht des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine angesichts der Gleichsetzung einer "vollzeitigen Bildungsmaßnahme" mit der "ersten Tätigkeitsstätte". Für "kurzzeitige und angeordneten Bildungsmaßnahmen" dürfe dies nicht gelten, forderte der Verbandsvertreter, da sonst Erstattungen der Agentur für Arbeit etwa versteuert werden müssten.

Anhebung des Höchstbetrages beim Verlustrücktrag

Umstritten war die in dem Gesetz ebenfalls geplante Anhebung des Höchstbetrages beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 Euro auf eine Million Euro. Dagegen sprach sich Professor Lorenz Jarass von der Hochschule RheinMain aus. Mit der Änderung würden große und sehr große Einkommen "noch stärker" begünstigt werden und "unnötige Steuerausfälle" verursacht. Für die Änderung plädierte Professor Oliver Fehrenbacher von der Universität Konstanz. Ein Verlust, so Fehrenbacher, müsse als "Minderung der Leistungsfähigkeit" angesehen werden und Berücksichtigung finden. Der "Besteuerungsabschnitt der Berücksichtigung" spiele insoweit "nicht die entscheidende Rolle".

Deutscher Bundestag, hib-Meldung v. 22.10.2012