Bundesrat stimmt steuerlicher Förderung der Elektromobilität zu

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr am 14.10.2016 zugestimmt. Damit hat das Gesetzgebungsverfahren seine letzte parlamentarische Hürde genommen; die darin enthaltenen Förderungsmaßnahmen können in Kürze in Kraft treten.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat das Ziel ausgegeben, bis 2020 den CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken. Dies wird nur zu erreichen sein, wenn auch im Straßenverkehr die Emissionen deutlich reduziert werden. Hierzu soll eine deutliche Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge beitragen. Nach den bisherigen Fördermaßnahmen in der Marktvorbereitungsphase mit Forschung und Entwicklung, gilt es nun die sog. Markthochlaufphase zu fördern.

3 Säulen der steuerlichen Förderung

Die beschlossene Förderung wird insgesamt einen Umfang von 1 Mrd. EUR umfassen und sich auf 3 Säulen erstrecken:

  • eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung,
  • den Ausbau der Ladeinfrastruktur und
  • eine Reduzierung der Kostenlücke zu konventionellen Kfz.

Flankierend will die öffentliche Hand beispielgebend vorangehen und ihren Anteil an Elektrofahrzeugen auf mindestens 20 % des Bestands erhöhen.

Säule 1: Kfz-Steuerbefreiung

Für seit dem 1.1.2016 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) gilt derzeit eine 5-jährige Kfz-Steuer-Befreiung. Diese Befreiung wird rückwirkend zum 1.1.2016 auf 10 Jahre ausgedehnt. Davon betroffen sind Umfassen wird dies Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und auch Krafträder. Zeitlich wird die Befreiung für Zulassungen bis zum 31.12.2020 begrenzt (§ 3d Abs. 1 KraftStG).

Zudem wird auch eine vollständige Elektro-Umrüstung von Bestandsfahrzeugen in die 10-jährige Steuerbefreiung mit einbezogen, soweit es sich dabei um verkehrsrechtlich genehmigte Elektroumrüstungen handelt (§ 3d Abs. 4 KraftStG).

Säule 2: Ladeinfrastruktur

Damit die Nutzung von Elektrofahrzeuge auch im Alltag ankommt, werden Arbeitgeber einen steuerlichen Anreiz für den Ausbau einer Ladeinfrastruktur erhalten. Dazu wird eine Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geschaffen (§ 3 Nr. 46 EStG). Auch das Aufladen von zulassungspflichtigen Elektrofahrrädern (sog. S-Pedelecs) wird nicht mehr zu versteuern sein. Zusätzlich sind auf Anraten des Finanzausschusses gegenüber dem Gesetzentwurf noch folgende Ergänzungen aufgenommen worden: Neben privaten Elektrofahrzeugen der Arbeitnehmer wird auch das Aufladen eines Dienstfahrzeugs, für das die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert wird, in die Steuerfreiheit mit einbezogen. Zudem wird der bisher eng gefasste Begriff „im Betrieb des Arbeitgebers“ ausgedehnt auf mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen. Die Steuerbefreiung gilt damit z. B. auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.

Ferner wird auch eine verbilligte oder unentgeltliche Übereignung von Ladevorrichtungen an einen Arbeitnehmer begünstigt. Diese kann durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. Gleiches gilt für Arbeitgeberzuschüsse zur Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

In beiden Fällen wird jedoch Voraussetzung sein, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt. In zeitlicher Hinsicht wird die Steuerbefreiung nur für Vorteile gelten, die in Lohnzahlungszeiträumen der Jahre 2017 bis 2020 zufließen (§ 52 Abs. 4 Satz 9 bzw. Abs. 37c EStG).

Säule 3: Kostenlücke

Die nicht unerheblichen Mehrkosten eines Elektrofahrzeuges gegenüber einem konventionellen Kraftfahrzeug werden durch eine Kaufprämie für reine Elektrofahrzeuge und für Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge reduziert werden. Die Prämie wurde bereits außerhalb dieses Gesetzes geregelt und beträgt 4.000 EUR für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und 3.000 EUR für Plug-In-Hybride. Maßgebend ist der 18.5.2016 als frühest möglicher Termin der Anschaffung des Fahrzeugs.

Für die Finanzierung der Kaufprämie (auch als "Umweltbonus" bezeichnet) ist eine jeweils hälftige Übernahme der Kosten durch die Bundesregierung und durch die Industrie vorgesehen. Ausbezahlt wird diese durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Die Kaufprämie wird es nur solange geben, bis die Bundesmittel von 600 Mio. EUR aufgebraucht sind, längstens aber bis 30.6.2019. Die Anträge können bereits seit Anfang Juli bei der Bafa gestellt werden können.

Nicht realisierte Maßnahmen

Nicht umgesetzt wird die von den Bundesländern zunächst vorgeschlagene Förderung mittels einer Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge bzw. für Ladevorrichtungen im betrieblichen Bereich. Und auch das Aufladen sog. E-Bikes wird nicht steuerbefreit sein.

Das Gesetz bedarf noch der Unterschrift des Bundespräsidenten und wird wohl noch diesen Monat im BGBl veröffentlicht werden. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.6.2016, BT-Drucksache 18/88828

Weitere Förderung angeregt

Außerhalb des Steuerrechts hat der Bundesrat am 23.9.2016 eine weitere Fördermaßnahme angeregt. Der Bau von privaten Ladestationen in einer Garage bzw. einem Stellplatz soll leichter ermöglicht werden. Dazu schlägt der Bundesrat Änderungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor, um derzeit noch bestehende rechtliche Hürden zu beseitigen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet.