Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Februar 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eingebracht.
Derzeit gilt noch das deutsch-tunesische Doppelbesteuerungsabkommen vom 23. Dezember 1975 (Haufe Index 933858).
Im neuen Abkommen ist u.a. eine Reduzierung der Quellensteuersätze vorgesehen:
- bei Dividenden aus Schachtelbeteiligungen von 15 Prozent auf 5 Prozent,
- bei Zinsen von 10 Prozent auf 2,5 Prozent, soweit Banken Nutzungsberechtigte sind, und
- bei Lizenzgebühren von 15 Prozent auf 10 Prozent, soweit sie für die Nutzung von Patenten, Mustern, Warenzeichen gezahlt werden.
Dies führe zu einer geringeren Anrechnung der tunesischen Steuer auf die deutsche Steuer.
Weitere Maßnahmen, die zu Steuermehreinnahmen in Deutschland führen sollen:
- Zuweisung eines Besteuerungsrechts an den Quellenstaat, insbesondere bei Sozialversicherungsrenten
- Ausweitung des Kassenstaatsprinzips, insbesondere auf Vergütungen an vom Goethe-Institut und vom DAAD entsandtes Personal,
- Einführung einer Notifikationsklausel zum Wechsel von der Freistellungs-zur Anrechnungsmethode zugunsten der Bundesrepublik Deutschland sowie einer allgemeinen Umschwenkklausel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.
Außerdem soll der Informationsaustauschs bezüglich Steuern jeder Art und die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern erweitert werden.
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