Einheitliche Regeln für Imbissbuden

Bund und Länder wollen das Durcheinander bei der Mehrwertsteuer zumindest in einem kleinen Bereich ordnen. Bei der Besteuerung von Speisen an Imbissbuden würden einheitliche Regeln angestrebt, bestätigte das BMF am Donnerstag in Berlin.

Die "Bild"-Zeitung hatte über das Vorhaben berichtet. Demnach könnten Currywurst und Pommes frites mit dem ermäßigtem Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent besteuert werden - unabhängig von der Frage, ob die Speisen im Stehen oder an Tischen verzehrt werden.

Damit reagieren Bund und Länder letztlich auf ein BFH-Urteil vom August 2011. Das hatte zur Folge, dass mehr Imbissbuden ihre Currywurst mit 7 statt 19 Prozent versteuern konnten. Nun sollen noch bestehende Abgrenzungsprobleme beseitigt werden.

Deutschlands oberste Finanzrichter hatten vor einem Jahr entschieden, dass der reduzierte Steuersatz von 7 Prozent ("Essenslieferung") wie bisher nur dann gilt, wenn eine Currywurst oder Pommes aus der Hand im Stehen gegessen werden. Diese Bedingung sei aber auch erfüllt, wenn diese "einfach oder ähnlich standardisiert" zubereiteten Speisen an lediglich "behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen" wie "Ablagebrettern" gegessen werden.

Sollte der Imbissbudenbesitzer aber einen Tisch und "Sitzgelegenheiten" bereitstellen, wäre weiterhin der volle Satz von 19 Prozent ("Restaurationsleistung") fällig. Ergänzend hatten die BFH-Richter klargestellt: "Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn" - seien nicht mehr zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des Imbissbudenbetreibers zur Verfügung gestellt wurden. Das wäre dann also wieder nur eine 7-prozentige "Essenslieferung".

Experten hatten schon nach dem BFH-Urteil vorausgesagt, dass die Streitereien um Mehrwertsteuersätze für Speisen weitergehen. Denn es blieben andere Abgrenzungsfragen bei Imbissständen bestehen.

Schon Monate davor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass Popcorn oder Nachos in Kinos als Lieferung anzusehen seien und daher dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen müssten - auch aufgewärmt. Die Finanzämter hatten zuvor in den Streitfällen 19 Prozent verlangt, da es sich bei der Zubereitung von Essen zum direkten Verzehr an Ort und Stelle ja um eine Dienstleistung handele und nicht um eine Lieferung.

dpa

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