Zweites Familienentlastungsgesetz: Steuerentlastung ab 2021

Der Bundesrat hat am 27.11.2020 dem Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt, das die Senkung des Einkommensteuertarifs in zwei Schritten vorsieht. Außerdem greift eine Kindergelderhöhung ab Januar 2021.

Der Bundestag verabschiedete das Gesetz bereits am 29.10.2020. Zuvor hatte das Bundeskabinett am 23.9.2020 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2022 beschlossen. Im Vorgriff auf den diesen Existenzminimumbericht sollte der Gesetzentwurf (voller Titel: "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen") darauf abzielen, Familienleistungen zu verbessern, mit steigenden Preisen verbundene höhere Existenzminima steuerpflichtiger Personen und ihrer Kinder zu berücksichtigen und die Wirkung der kalten Progression auszugleichen.

Das Bundeskabinett hatte diesen Entwurf bereits am 29.7.2020 beschlossen. Der Finanzausschuss im Bundestag hatte hier noch Änderungen vorgenommen, da der Existenzminimumbericht zu einem höheren Grundfreibetrag für den VZ 2021 kommt.

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Erhöhung des Kindergelds und der Kinderfreibeträge

Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, werden nach den bereits in Kraft getretenen Verbesserungen durch das (erste) Familienentlastungsgesetz in einer weiteren Stufe das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge entsprechend angepasst. Ab Januar 2021 werden für jedes Kind 15 EUR mehr Kindergeld ausgezahlt (§ 6 BKGG).

bis 30.6.2019

ab 1.7.2019

ab 1.1.2021

Erstes Kind

194 EUR

204 EUR

219 EUR

Zweites Kind

194 EUR

204 EUR

219 EUR

Drittes Kind

200 EUR

210 EUR

225 EUR

Jedes weiteres Kind 

225 EUR

235 EUR

250 EUR

Der Kinderfreibetrag wird nach dem Existenzminimumbericht ab dem VZ 2021 für jeden Elternteil von 2.586 auf 2.730 EUR erhöht (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Der Betreuungsfreibetrag steigt von 1.320 für jedem Elternteil auf 1.464 EUR. Daraus ergibt sich eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 EUR um 576 EUR auf einen Beitrag von insgesamt 8.388 EUR für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Durch die gleichmäßige Erhöhung des Kinderfreibetrags als auch der Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf soll eine bessere steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen von Eltern für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder gewährleistet werden.

Anhebung des Grundfreibetrags

Mit der Anhebung des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 EStG) in zwei Schritten soll die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Anpassung des vorgesehenen Erhöhungsbetrags beim Grundfreibetrag für 2021 ist die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens entsprechend aktiv geworden. Die Änderung ist über den Finanzausschuss im Bundestag erfolgt.

Jahr

2020

2021 (Gesetzentwurf)

2021 (verabschiedete Fassung)2022

Grundfreibetrag

9.408 EUR

9.696 EUR

9.744 EUR9.984 EUR

Erhöhung gegenüber Vorjahr

240 EUR

288 EUR

336 EUR288 EUR

Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs

Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs (§ 32a Abs. 1 EStG) für die VZ 2021 und 2022 nach rechts verschoben. Danach ist etwa der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 EUR (VZ 2021) bzw. 278.732 EUR (VZ 2022) zu zahlen statt ab 270.501 EUR im VZ 2020.

Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen

Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) wird angehoben, da sich dieser ebenfalls der Höhe nach am steuerlichen Existenzminimum orientiert.

Jahr

2020

2021 (Gesetzentwurf)

2021 (verabschiedete Fassung)2022

Höchstbetrag Unterhaltsleistungen

9.408 EUR

9.696 EUR

9.744 EUR9.984 EUR

Erhöhung gegenüber Vorjahr

240 EUR

288 EUR

336 EUR288 EUR

Kritik mehrerer Sachverständiger

In einer Kurzmeldung des Deutschen Bundestages v. 8.9.2020 wird auf die Kritik mehrerer Sachverständiger einer Anhörung im Bundestag hingewiesen:

  • Für den Bund der Steuerzahler entspreche das Gesetzesvorhaben zum Großteil lediglich einem politischen Pflichtprogramm, der allerdings die zusätzliche Erhöhung der Kinderfreibeträge ausdrücklich begrüße. Gefordert werde von der Organisation unter anderem eine bessere steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein Homeoffice.
  • Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine kritisiere den übermäßig starken Anstieg des Steuertarifs in der ersten Progressionszone. Dadurch werde bereits bei weniger als 15.000 EUR Einkommen ein Grenzsteuersatz von rund 24 Prozent erreicht.
  • Der Deutsche Gewerkschaftsbund halte die Ermittlung des Existenzminimums, auf dem der Grundfreibetrag basiert, für fragwürdig.
  • Wie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine kritisierte auch der DGB die hohe Steuerbelastung in der ersten Progressionszone und den frühen Zugriff des Spitzensteuersatzes. Die Bundessteuerberaterkammer empfahl ebenfalls, den Spitzensteuersatz erst bei höheren Einkünften als heute wirksam werden zu lassen.
  • Der Deutsche Steuerberaterverband rege an, den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand eines Kindes stärker anzuheben. 

Automatisierter Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen

Außerdem werden im Gesetzentwurf auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen ab dem 1.1.2022 vorgenommen:

  • Mit der Vorschrift des § 36a EStG wird bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG die volle Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer verhindert, wenn bestimmte Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. In diesem Fall darf die einbehaltene Kapitalertragsteuer nur zu 2/5 angerechnet werden. Nun soll klargestellt werden, dass bei der Kirchensteuer die Anrechnungsbeschränkung des § 36a EStG nicht gilt (§ 51a Absatz 1 Satz 1 EStG).
  • Kapitalerträge aus Betriebskonten von natürlichen Personen wurden bislang nicht im Kirchensteuerabzugsverfahren berücksichtigt und vom Kirchensteuerabzug ausgenommen, weil in diesem Fall keine Abgeltungswirkung eintritt. Für diese Kapitalerträge stellt die Abgeltungsteuer lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar. Auf die Vornahme des Kirchensteuerabzugs bei betrieblichen Konten soll daher ab dem Jahr 2023 dauerhaft verzichtet werden (§ 51a Abs. 2b Satz 2).
  • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung soll von den Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab dem Jahr 2022 eine Anlassabfrage verpflichtend vorgenommen werden (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nr. 3 EStG). Hierdurch soll die Aktualität des Kirchensteuerabzugs sichergestellt werden. 

Zweites Familienentlastungsgesetz

Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2022