Dies stellt eine Änderung gegenüber dem Referentenentwurf dar. Die neuen Regeln werden für die Zeit nach dem Kalenderjahr 2019 gelten; bisher war eine erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, vorgesehen. Damit bleibt 1 Jahr mehr Zeit für die Anschaffung bzw. Implementierung der neuen Systeme.
Neu ist auch, dass es für aktuellere Registrierkassen eine zusätzliche Übergangsregelung bis 2022 gibt. Betroffen sind Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft worden sind und die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (BStBl 2010 I S. 1342) entsprechen, aber bauartbedingt nicht nach- bzw. aufrüstbar sind. Solche Registrierkassen können noch bis zum 31.12.2022 weiter betrieben werden.
In Teilen wird das Gesetz aber auch sofort seine Wirkung entfalten. Befinden sich die Buchhaltungsunterlagen bei einem Dritten, muss dieser Dritte den Finanzbehörden Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten gewähren oder auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen (§ 147 Abs. 6 Satz 3 AO-E). Diese Regelung wird unmittelbar nach Gesetzesverkündung gelten.
Die dazugehörige Rechtsverordnung - die KassenSichV - soll wird am Tag nach der enVerkündung in Kraft treten.
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
Referentenentwurf des BMF v. 3.4.2017 zu einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (kurz: Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)
besten Dank für den Hinweis. Es muss natürlich heißen: "Die neuen Regeln werden für die Zeit nach dem Kalenderjahr 2019 gelten". Wie haben das jetzt im Beitrag korrigiert.
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion