Jahressteuergesetz 2015
Inhalt des JStG 2015 werden auch diejenigen Änderungs- und Steuervereinfachungsregelungen sein, die der Bundesrat bisher vergebens in vorhergehende Gesetzgebungsverfahren eingebracht hatte. Soweit dies jetzt bereits ersichtlich ist, gehören dazu folgende für die Praxis relevante Punkte:
Alterssicherung: Im Zusammenhang mit der Altersvorsorge von Arbeitnehmern (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) soll die Entnahme von unversteuerten Einzahlungen in die Solvabilitätsspanne unterbunden werden; dies wird teilweise als Steuersparmodell genutzt.
Außergewöhnliche Belastungen: Für medizinische Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, z. B. plastische Operationen, Fettabsaugung, etc., soll als Nachweis ein amtsärztliches Gutachten vorgeschrieben werden.
Finanzdienstleistungen: Auch die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren wird künftig unter die Regelung des § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG fallen. Dies wäre eine Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 19.7.2012, C-44/11).
Gebäudesachwert: Das bisherige Sachwertverfahren soll an die Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 5.9.2012 angepasst werden. Die von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Sachwertfaktoren sollen weiter als Wertzahlen im Sinne des § 191 Abs. 1 BewG angewendet, aber auf wenige Kostenkennwerte reduziert werden. Zudem ist eine Kopplung der Regelherstellungskosten an den Baukostenindex in Planung.
Gewinnverlagerungen: Der Fiskus ist zunehmend mit einer doppelten Nichtbesteuerung von Einkünften bzw. einem doppelten Betriebsausgabenabzug in zwei verschiedenen Staaten konfrontiert. Hiergegen und zur Vermeidung von grenzüberschreitenden Gewinnverlagerungen sollen geeignete Maßnahmen in die Steuergesetze aufgenommen werden.
Kapitalertragsteuerentlastung: Das BZSt ist bisher für Anträge auf Entlastung von Kapitalertragsteuer bei Streubesitzdividenden von Körperschaften aus EU-/EWR-Staaten zuständig. Dies soll auf Anträge aus Drittstaaten erweitert werden, die bisher noch an die einzelnen Finanzämter gehen.
Spendenabzug: Derzeit können Spenden und Mitgliedsbeiträge ggf. im Inland und im EU-/EWR-Ausland und damit doppelt abgezogen werden. Deshalb soll ein Spendenabzug bei der beschränkten Steuerpflicht völlig ausgeschlossen werden.
Steuergeheimnis: Die Offenbarung von Erkenntnissen nach dem Geldwäschegesetz ist eingeengt. Bisher kann die Finanzverwaltung nur selten Anhaltspunkte für Bußgeldtatbestände weiter geben; § 31b AO soll dies künftig ausdehnen.
Steuerschuldnerschaft: Um gezielter und schneller reagieren zu können soll das BMF durch einen § 13b Abs. 10 UStG ermächtigt werden bei schwerwiegenden Betrugsfällen das Reverse-Charge-Verfahren auszudehnen - sog. Schnellreaktionsmechanismus.
Steuervereinfachung: Mit in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden sollen auch die in einem geplanten, aber nicht zustande gekommenen Steuervereinfachungsgesetz 2013 enthaltenen Punkte; dies sind u.a.:
- die Begrenzung steuerfreier Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von Kindern auf 4.000 EUR (§ 3 Nr. 33 EStG);
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.130 EUR;
- monatliche Pauschale mit 100 EUR für den Werbungskostenabzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer;
- eine allgemeine Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge;
- nicht begünstigter Sockelbetrags von 300 EUR für Handwerkerleistungen in § 35a EStG;
- Senkung der Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR auf 20 EUR;
- Vereinfachungen zum Verlustabzug nach § 15a EStG durch Einbeziehung von Sonder- und Ergänzungsbilanz;
- erleichterter Einzelnachweis krankheits- und behinderungsbedingter Kosten für Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung in Pflegeheimen;
- dauerhafte Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags vom Kind auf die Eltern;
- Wegfall der pauschalen Kürzung um die Haushaltsersparnis bei den Pflegekosten;
- Streichung der Ausnahme für Tätigkeits- und Geschäftsführervergütungen in § 3 Nr. 40a EStG (sog. Carried Interest).
Umwandlungssteuerrecht: Hier drängen die Bundesländer darauf, dass derzeit mögliche Gestaltungen beim Anteilstausch und bei finanziellen Gegenleistungen zu Einbringungen künftig ausgeschlossen sind.
Veräußerungsgewinn: Dividenden aus Streubesitz sind seit 2013 von der Steuerbefreiung nach § 8b KStG ausgenommen. Dies könnte künftig auch für Veräußerungsgewinne aus Anteilen des Streubesitzes drohen.
Die obigen Punkte müssen teilweise noch eingehend geprüft bzw. modifiziert werden. Auch werden ggf. noch weitere Steueränderungen hinzukommen. Die Bundesregierung hat jedenfalls in einer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 13.6.2014 zugesagt, noch in 2014 ein weiteres Gesetz auf den Weg zu bringen (BT-Drucks. 18/1776 v. 18.6.2014). Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2015 ist erfahrungsgemäß nicht vor Dezember 2014 zu erwarten.
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