Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG
Unter anderem begrüßt der DStV, dass Sachzuwendungen unter 10 EUR (sog. Streuwerbeartikel) – entgegen der BFH-Rechtsprechung – auch weiterhin nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG fallen. Hinsichtlich der Ausführungen zur Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe verweist er jedoch auf das anhängige BFH-Verfahren (Az. IV R 13/14). Diesem liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob der Zuwendende die von ihm übernommene pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG auf Aufwendungen für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG als Betriebsausgabe abziehen kann. Der DStV empfiehlt die Anpassung des BMF-Schreibens, sobald eine im Hinblick auf die derzeitige Formulierung abweichende Entscheidung des BFH vorliegt.
Schließlich regt der DStV an, verstärkt konkrete Anwendungsbeispiele in das endgültige BMF-Schreiben aufzunehmen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Auch im Hinblick auf die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten müsse näher erläutert und beispielhaft dargestellt werden, wie der geforderte Nachweis praktisch zu erbringen sei. Hintergrund hierfür ist, dass infolge der BFH-Rechtsprechung für Zuwendungen, die nicht nach § 37b EStG steuerpflichtig sind, weil diese bspw. nicht im Rahmen einer Einkunftsart beim Empfänger zufließen, künftig weitere Aufzeichnungen erforderlich sind.
DStV - Stellungnahme S 01/15
Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG
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