Überbrückungshilfe Phasen 1 und 2
Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt.
Antragsfrist verlängert
Mit der Überbrückungshilfe zunächst für die Monate Juni bis August 2020 (Phase 1) ist kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen waren, zunächst eine Liquiditätshilfe gewährt worden. Damit schließt dass Programm zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe der Phase 1 ist jetzt verlängert worden und endet - statt am 30.9.2020 - am 9.10.2020. Die Auszahlungsfrist endet am 30.11.2020. Das BMWi hat hierzu ausführliche FAQ's veröffentlicht.
Aktualisierung: Anträge für Phase 2 der Überbrückungshilfe
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können seit dem 20.10.2020 (mehr dazu) gestellt werden. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Nach den erweiterten Zugangsbedingung können nun auch Unternehmen einen Antrag stellen, die einen weniger massiven Einbruch erlitten haben.
Überbrückungshilfe versteuern
Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten;
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Phase 1: Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Achtung: Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.
Phase 2: Zur Antragstellung sind Antragsteller, berechtigt die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markttätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand) abgestellt.
Wann ist die Antragstellung ausgeschlossen?
In folgenden Fällen ist kann kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden:
- nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet,
- keine inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- qualifiziert für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020 mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme und mehr als 50 Mio. EUR Umsatzerlöse)
- Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR Teil einer Unternehmensgruppe, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. EUR betrug,
- am 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
- Gründung erst nach dem 31.10.2019,
- öffentliches Unternehmen (Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechtsgelten nicht als öffentliche Unternehmen),
- gemeinnütziges Unternehmen, das zugleich ein öffentliches Unternehmen ist,
- Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten sowie weitere Kosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer und -unternehmerinnen), die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung tragen soll. Berücksichtigungsfähig sind Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inkl. vertraglich vereinbarte Anzahlungen):
Förderfähige Kosten | Enthält unter anderem | Enthält nicht |
1. Mieten und Pachten | Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten, soweit nicht unter Nummer 6 dieser Tabelle erfasst. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind oder werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate). | Sonstige Kosten für Privaträume |
2. Weitere Mietkosten | Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inklusive Operating Leasing, Mietkaufverträge; siehe Nummer 4.) | Sonstige Kosten für Privaträume |
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen | Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist, zum Beispiel für Bankkredite Kontokorrentzinsen | Tilgungsraten |
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten | Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge. Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden. | Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter oder Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nummer 2 dieser Tabelle zu erfassen. |
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV | Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden (Rechnung oder Teilrechnung liegt vor) und nicht erstattet werden, zum Beispiel durch Versicherungsleistungen. | Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter. |
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen | Inkl. Kosten für Kälte und Gas Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1.3.2020 begründet sind. | |
7. Grundsteuern | ||
8. Betriebliche Lizenzgebühren | Z. B. für IT-Programme Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten et cetera | |
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben | Kosten für Telekommunikation, z. B. Telefon und Internet, Server, Rundfunkbeitrag Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung et cetera Kfz-Steuer für gewerblich genutzte Pkw und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern (Monatliche) Kosten für externe Dienstleister, z. B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, laufende Beratung (z. B. monatliche Pauschalhonorare), Reinigung, IT-Dienstleister, Hausmeisterdienste Beitrag für die Industrie- und Handelskammer und weitere Mitgliedsbeiträge Kontoführungsgebühren Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstler Franchisekosten | Private Versicherungen Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung Beiträge des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst. Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern |
10. Kosten die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen | Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung, u. a. Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags und Schlussabrechnung (Schätzung) Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfen (Schätzung) Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, zum Beispiel Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten (Schätzung) | |
11. Personalaufwendungen Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 10 Prozent (Phase 1) bzw. 20 Prozent (Phase 2) berücksichtigt | Kosten für Arbeitnehmer- oder Arbeitnehmerinnenüberlassung | Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten Lebenshaltungskosten oder ein fiktiver beziehungsweise kalkulatorischer Unternehmer- oder Unternehmerinnenlohn Geschäftsführenden-Gehalt eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin, wenn sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft. |
12. Kosten für Auszubildende | Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie zum Beispiel Berufsschulkosten Kosten für Tätige im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD); nur Eigenanteil Kosten für Dual-Studierende. Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung | Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie z. B. für Ausstattung Kosten für Praktikanten und Praktikantinnen |
13. Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen, die vor dem 18.3.2020 gebucht wurden, seit dem 18.3.2020 storniert wurden (Rücktritt des Reiseveranstalters oder des Reisenden vom Pauschalreisevertrag) und die bis zum 31.8.2020 von den Reisenden angetreten worden wären. | Für Reisebüros: Provisionen für stornierte Pauschalreisen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern die Provisionen aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt oder zurückzuzahlen haben oder die Provisionen wegen einer Corona-bedingten Stornierung einer Pauschalreise ausbleiben. Reisebüros im Sinne der Überbrückungshilfe sind alle Vermittler von Pauschalreisen, unabhängig davon, ob die Vermittlung im stationären Vertrieb erfolgt. Für Reiseveranstalter bis 249 Beschäftigte: kalkulierte Margen analog § 25 UStG für stornierte Pauschalreisen. Es wird dann unwiderleglich vermutet, dass die Margen Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. Die kalkulierte Veranstalter-Marge ist um die kalkulierten Reisebüro-Provisionen zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde. Bei der Antragstellung sind die Provisionen beziehungsweise die kalkulierten Margen für stornierte Reisen grundsätzlich im Monat des Reiseantritts geltend zu machen. Die Provisionen beziehungsweise kalkulierten Margen für stornierte Reisen mit Reiseantritt bis Ende Mai den Fördermonaten Juni, Juli und August zu gleichen Teilen zuzuschlagen oder im ersten Fördermonat anzusetzen (Wahlrecht). Diese Kostenposition kann nur von Reisebüros und Reiseveranstaltern geltend gemacht werden. | Provisionen/Margen für nach dem 18.3.2020 gebuchte Pauschalreisen oder für Pauschalreisen, die nach dem 31.8.2020 angetreten worden wären Buchungen von Reiseeinzelleistungen oder sonstigen Reiseleistungen, die keine Pauschalreise darstellen. Geschätzte Provisionen/Margen (nur Ist-Zahlen können berücksichtigt werden) |
Die betrieblichen Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1.3.2020 privatrechtlich oder hoheitlich begründet worden sein, soweit nicht anders angegeben. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen im Sinne von Nr. 5 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1.3.2020 im Vermögen des Antragstellenden befand. Spätere Vertragsanpassungen, die zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum oder zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, bleiben hierbei unbeachtlich.
In welcher Höhe wird gefördert?
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzseinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat:
Umsatzeinbruch | Erstattung Fixkosten Phase 1 | Erstattung Fixkosten Phase 2 |
mehr als 70 % | 80 % | 90 % |
70 % bis 50 % | 50 % | 60 % |
unter 50 % bis 40 % (Phase 1) bzw. 30 % (Phase 2) | 40 % | 40 % |
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent bzw. 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 EUR pro Monat.
In Phase 1 beträgt bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten der maximale Erstattungsbetrag 3.000 EUR pro Monat, bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 5.000 EUR pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
In Phase 2 werden diese KMU-Deckelungsbeträge ersatzlos gestrichen.
Wie erfolgt die Beantragung und der Nachweis?
Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.
Neu: Wie die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein am 3.8.2020 mitteilten, können sich auch Rechtsanwälte ab dem 10.8.2020 auf der Online-Plattform anmelden und Überbrückungshilfen für ihre Mandanten beantragen.
Bei Antragstellung ist eine Umsatzschätzung für April und Mai 2020 abzugeben sowie Umsatzprognose für den beantragten Förderzeitraum. Außerdem ist eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten an, deren Erstattung beantragt wird, einzureichen.
Wichtig: Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt berücksichtigt im Rahmen des Antragsverfahrens
- Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April und Mai 2020 (Phase 1) bzw. April bis August 2020 (Phase 2),
- Jahresabschluss 2019,
- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
- Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019,
- Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde.
Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden. Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei gemeinnützigen Organisationen und Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellers ab.
Wie erfolgt die Schlussabrechnung?
Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 (Phase 1) bzw. April bis August 2020 (Phase 2) werden diese durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 Prozent nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Zudem teilt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen.
Achtung: Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden.
DStV zur Steuerberater-Haftung
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat in einer Mitteilung vom 03.07.2020 darauf hingewiesen, dass er mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine Klarstellung zur Frage der Haftung erreichen konnte: Selbstverständlich sei, dass Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten haben. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist hingegen ausgeschlossen.
Wie funktioniert die Registrierung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Online-Antragsportal?
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (ab dem 10.8.2020 auch Rechtsanwälte) nutzen das bundesweite Online-Antragsportal. Die Registrierung erfolgt hier entweder
- mit Nutzerkonto Bund und der Online-Ausweisfunktion oder
- mit PIN-Brief.
Hinweis: Bei Fragen zur Registrierung oder Problemen steht ein Service-Desk unter der Service-Hotline +49 521 5603189-179 sowie unter der E-Mail de-hl-ueberbrueckung@kpmg.com zur Verfügung.
Wie ist das Verhältnis zu anderen Programmen?
Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis Mai 2020), werden nicht ausgeglichen. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.
Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von den Unternehmen bei Antragstellung abzugeben.
Achtung: Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe zu anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden in den Vollzugshinweisen zu den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt.
Tipp: Seminar-Video zu den Überbrückungshilfen und weiteren Förderungsmöglichkeiten
In unserem Online-Seminar am 14.7.2020 standen die Überbrückungshilfen aus dem neuen Konjunkturpaket im Fokus, ergänzt durch einen Überblick über die gesamten bisher verabschiedeten Hilfsmaßnahmen sowie weitere Fördermittel. WP/StB Florian Künstle hat gezeigt, wie die Überbrückungshilfe in 2 Stufen korrekt beantragt wird. Fördermittelexperte Alexander Hug hat einen Überblick über die Corona-Konjunkturhilfen insgesamt gegeben, Kombinationsmöglichkeiten mit bestehenden Förderprogrammen erläutert und gezeigt, wie die Antragsprozesse in den Programmen grundsätzlich ablaufen.
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
17.6919
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
9.381
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
8.1769
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
6.123451
-
Wachstumschancengesetz verkündet
3.5864
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
2.1151
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.455
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
1.3193
-
Durchschnittssteuersatz sinkt zum 6.12.2024 auf 8,4 %
1.277
-
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
1.110
-
Steuerfortentwicklungsgesetz kann verkündet werden
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Ertragsteuern
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Abgabenordnung
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Umsatzsteuer
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Sonstige Steuerarten
20.12.2024
-
Reformen-Cockpit Steuern
20.12.2024
-
Einkommensteuertarif 2025 und Kindergelderhöhung
17.12.2024
-
Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberatern
13.12.2024
-
Rat der EU beschließt neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren
13.12.2024
-
Scholz für geringeren Umsatzsteuersatz auf Lebensmittel
11.12.2024
Die von Ihnen beschriebene Anrechenbarkeit von zurück gezahlten Provisionen kommt mir aus dem ursprünglichen Eckpunkteprogramm bekannt vor. Bei der Überbrückungshilfe I wurde der Begriff der erstattungsfähigen Kosten auch auf nicht erhaltene Provisionen erweitert und der gesamte Passus deutlich modifiziert.
Handelt es sich hier um einen Fehler? Vielen Dank und freundliche Grüße
MFG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
Bitte prüfen und ggf. korrigieren.
besten Dank für den Hinweis. Wir werden das gleich korrigieren.
MFG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion