EU-Amtshilfegesetz und automatischer Informationsaustausch


EU-Amtshilfegesetz und automatischer Informationsaustausch

Die Änderungen zum EU-Amtshilfegesetz setzen die vom Europäischen Rat beschlossene Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2376 vom 8.12.2015) in nationales Recht um. Es geht dabei vor allem um die Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen zu grenzüberschreitenden steuerlichen Vorbescheiden und Vorabverständigungen über Verrechnungspreise zu international verbundenen Unternehmen. Der Austausch mit anderen Staaten bedarf im Übrigen keiner zusätzlichen gesetzlichen Umsetzung, sondern kann durch Verwaltungsanweisungen geregelt werden.

Austausch länderbezogener Berichte

Ebenso wird die Rechtsgrundlage geschaffen für einen künftigen Austausch der nach § 138a AO zu erhebenden länderbezogenen Berichte mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten. Dies soll auf elektronischem Wege erfolgen.

Die Änderungen zum EU-Amtshilfegesetz enthalten Definitionen zum automatischen Austausch, dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. die Vorabverständigung über Verrechnungspreise und -regeln, Erläuterungen was als grenzüberschreitende Transaktion bzw. länderbezogener Bericht gilt und wer Unternehmer ist (§ 2 Abs. 2-7 EU-Amtshilfegesetz).

Zentrales Verbindungsbüro beim BZSt 

Ferner wird festgelegt, dass das zentrale Verbindungsbüro beim BZSt eingehende Ersuchen und Informationen entgegennimmt, speichert und weiterleitet (§ 3 Abs. 3 Satz 2 EU-Amtshilfegesetz). Die Daten können bis zu 15 Jahre lang gespeichert werden (§ 3 Abs. 4 EU-Amtshilfegesetz). In zeitlicher Hinsicht ist ein Informationsaustausch innerhalb von 3 Monaten nach jedem Kalenderhalbjahr und eine unverzügliche Eingangsbestätigung vorgesehen (§ 5 Abs. 2 und 3 EU-Amtshilfegesetz).

Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Informationen

Praxisrelevant ist, dass die Finanzämter befugt sind, ein Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zu stellen (§ 6 Abs. 2 EU-Amtshilfegesetz).

Arbeitsweise und Dokumentation des BZSt

Ferner werden die interne Arbeitsweise und Dokumentation des BZSt geregelt, Kommunikations-, Informations- und Austauschregeln einschließlich Ausnahmeregeln davon aufgestellt und auch deren Anwendung auf bereits vorliegende Vorgänge festgelegt. Umfangreich werden die im jeweiligen Fall zu übermittelnden Daten aufgelistet (§ 7 EU-Amtshilfegesetz). Neben einer Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs werden der Europäischen Kommission auch jährliche Statistiken übermittelt (§ 20 EU-Amtshilfegesetz).