Austausch länderbezogener Berichte
Ebenso wird die Rechtsgrundlage geschaffen für einen künftigen Austausch der nach § 138a AO zu erhebenden länderbezogenen Berichte mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten. Dies soll auf elektronischem Wege erfolgen.
Die Änderungen zum EU-Amtshilfegesetz enthalten Definitionen zum automatischen Austausch, dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. die Vorabverständigung über Verrechnungspreise und -regeln, Erläuterungen was als grenzüberschreitende Transaktion bzw. länderbezogener Bericht gilt und wer Unternehmer ist (§ 2 Abs. 2-7 EU-Amtshilfegesetz).
Zentrales Verbindungsbüro beim BZSt
Ferner wird festgelegt, dass das zentrale Verbindungsbüro beim BZSt eingehende Ersuchen und Informationen entgegennimmt, speichert und weiterleitet (§ 3 Abs. 3 Satz 2 EU-Amtshilfegesetz). Die Daten können bis zu 15 Jahre lang gespeichert werden (§ 3 Abs. 4 EU-Amtshilfegesetz). In zeitlicher Hinsicht ist ein Informationsaustausch innerhalb von 3 Monaten nach jedem Kalenderhalbjahr und eine unverzügliche Eingangsbestätigung vorgesehen (§ 5 Abs. 2 und 3 EU-Amtshilfegesetz).
Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Informationen
Praxisrelevant ist, dass die Finanzämter befugt sind, ein Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zu stellen (§ 6 Abs. 2 EU-Amtshilfegesetz).
Arbeitsweise und Dokumentation des BZSt
Ferner werden die interne Arbeitsweise und Dokumentation des BZSt geregelt, Kommunikations-, Informations- und Austauschregeln einschließlich Ausnahmeregeln davon aufgestellt und auch deren Anwendung auf bereits vorliegende Vorgänge festgelegt. Umfangreich werden die im jeweiligen Fall zu übermittelnden Daten aufgelistet (§ 7 EU-Amtshilfegesetz). Neben einer Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs werden der Europäischen Kommission auch jährliche Statistiken übermittelt (§ 20 EU-Amtshilfegesetz).