AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Mit News v. 1.12.2015 hatten wir darauf hingewiesen, dass diese Frage umstritten ist.
Wesen der mittelbaren Grundstücksschenkung
Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung kann der Beschenkte nicht über das ihm zugedachte Geld, sondern (erst) über das erworbene Grundstück verfügen, sodass Gegenstand der Schenkung das Grundstück ist.
Beispiel zu einer vermieteten Eigentumswohnung
Im Rahmen der News vom 1.12.2015 wurde folgendes Beispiel dargestellt: A erwarb mit notariellem Vertrag vom 1.6.2014 eine vermietete Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 150.000 EUR. Der Kaufpreis war am 30.6.2014 fällig. Der Besitzübergang auf A erfolgte am 1.7.2014. Der Vater B schenkte ihr mit Vertrag vom 15.6.2014 einen Geldbetrag i. H. v. 165.000 EUR mit der Auflage der Verwendung des Geldbetrages für den Erwerb der Eigentumswohnung.
Unterschiedliche Auffassung von Verwaltung und Gerichten
Zu der Frage, ob der Beschenkte AfA i. S. des § 11d Abs. 1 EStDV nach den fortgeführten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers in Anspruch nehmen kann, wurden im Rahmen von FG-Entscheidungen teilweise unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Verwaltung ging davon aus, dass bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung § 11d Abs. 1 EStDV als Ausnahmevorschrift für einen unentgeltlichen Erwerb nicht anwendbar ist, weil die Schenker nicht Eigentümer des Objekts gewesen sind und damit zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen konnten. § 11d Abs. 1 EStDV setze nämlich grundsätzlich einen Übertrag voraus. Hierzu waren die FG Düsseldorf und Niedersachsen anderer Auffassung (vgl. Ausführungen in den News vom 1.12.2015).
BFH entscheidet wie FG
Aktuell hat der BFH (Urteil v. 4.10.2016, IX R 26/15) die Auffassung des FG Niedersachsen bestätigt. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist der Vorgang, mit dem jemand ein Grundstück, das er verschenken will, sich zunächst selbst übertragen lässt, um es sodann an den zu Beschenkenden weiter zu übereignen, vergleichbar (und damit einkommensteuerrechtlich in gleicher Weise zu behandeln) wie der Vorgang, in dem der Schenker dem Beschenkten das Grundstück dadurch verschafft, dass er es für eigene Rechnung unmittelbar an den Beschenkten übereignen lässt.
Denn nicht nur bei der unmittelbaren, sondern auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung trägt der Schenker die Anschaffungskosten des Grundstücks als derjenige, für dessen Rechnung das Grundstück auf den Beschenkten übertragen wird. Ist aber der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Vor diesem Hintergrund hält es der BFH mit Blick auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO für geboten, die Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 EStDV auch im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.
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