BStBK fordert Maßnahmen zum Gelingen der Grundsteuerreform
Im Zuge der Novellierung der Grundsteuer sollen nach dem Schreiben der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ca. 36 Mio. Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Abgabe der Feststellungserklärungen soll bis zum 31.10.2022 erfolgen. Eine elektronische Einreichung werde erst ab dem 1.7.2022 möglich sein. Da die Steuerberatungskanzleien nach Einschätzung der BStBK seit Beginn der Corona-Pandemie am absoluten Limit arbeiten, stellt sie 4 Forderungen damit die Abgabe der Feststellungserklärungen rechtzeitig gelingen kann:
1. Bundesweite Versendung eines allgemeinen Informationsschreibens
Die BStBK begrüßt, dass neben einer Allgemein- bzw. Einzelverfügung, die Versendung eines auf das jeweilige Grundstück bezogenen Informationsschreibens an Grundsteuerpflichtige angedacht ist. Hierin sollen das – dem Grundsteuerpflichtigen vielfach unbekannte – Einheitswertaktenzeichen sowie weitere grundsteuerrelevante Objekt-Angaben aufgeführt werden, die für die Abgabe der Feststellungserklärung von Bedeutung sind. Die BStBK fordert, das Schreiben flächendeckend in allen Bundesländern zu versenden.
2. Wirksamkeit der Empfangsvollmacht gegenüber den Kommunen
Die BStBK fordert, dass Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten, die den Finanzämtern in der (zum Teil weit zurückliegenden) Vergangenheit für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gleichermaßen für die Feststellung von Grundsteuerwerten gelten müssen. Außerdem soll die gegenüber der Finanzverwaltung angezeigte Vollmacht auch befreiende Wirkung gegenüber der Kommune entfalten.
3. Verlängerung der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung
Angesichts der Arbeitsaufwands sei ei außerdem eine Fristverlängerung um mindestens 6 Monate dringend geboten. Zudem dürfe eine verspätete Einreichung nicht zu Verspätungszuschlägen oder sonstigen Sanktionen führen. Hier müsse vorher 2 bis 3 mal an die Abgabe erinnert werden.
4. Zugriffsmöglichkeit auf steuererhebliche Daten
Die geplante bundesweite Liegenschafts- und Grundstücksdatenbank "LANGUSTE" befindet sich nach Aussage der BStBK in erheblichem Verzug und soll erst nach dem Einreichungszeitraum der Feststellungserklärungen bereitstehen. Steuerberatern müsse daher die Möglichkeit eingeräumt werden, stellvertretend für ihre Mandanten auf bereits behördlich erfassten Grundstücksdaten unentgeltlich elektronisch zugreifen zu können (Daten von Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchämtern sowie des Bodenrichtwertinformationssystems).
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
6.503
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
5.134
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
3.203
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
2.793
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
2.16722
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.552
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.452
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.300
-
So können Krypto-Verluste versteuert werden
1.246
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.190
-
Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
17.12.2024
-
Steuerberater sehen Notwendigkeit für Bürokratieabbau und steuerliche Entlastungen
11.12.2024
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
05.12.2024
-
Nachträgliche Berücksichtigung übermittelter Riester-Daten
04.12.2024
-
Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken
29.11.2024
-
Steuererklärung kann Anspruch auf Grundrente begründen
27.11.2024
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024