Abzug von nicht verbrauchtem Erhaltungsaufwand beim Erblasser oder Erben?
Hier stellt sich die Frage, ob der Erblasser oder der Erbe den verbliebenen Teil der Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.
Beispiel: A ist Eigentümer eines vermieteten Mietwohngrundstücks. Im Jahr 2018 sind A Erhaltungsaufwendungen von 90.000 EUR entstanden, die er - abweichend von § 11 Abs. 2 EStG nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV - steuerlich gleichmäßig auf 3 Jahre verteilt hat. Ende 2019 ist A verstorben. Alleinerbe ist sein Sohn B. B will die Ende 2019 noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen von 1/3 von 90.000 EUR = 30.000 EUR im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2020 abziehen.
Regelung in den Einkommensteuer-Richtlinien
Wird das Eigentum an einem Gebäude unentgeltlich auf einen anderen übertragen, kann der Rechtsnachfolger Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen. Dabei ist der Teil des Erhaltungsaufwands, der auf den Veranlagungszeitraum des Eigentumswechsels entfällt, entsprechend der Besitzdauer auf den Rechtsvorgänger und den Rechtsnachfolger aufzuteilen (R 21.1 Abs. 6 Satz 2 und 3 EStR 2012). Danach könnte B die verbliebenen 30.000 EUR im Jahr 2020 als Werbungskosten abziehen.
Nießbrauchs-Urteil des BFH
Hat der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielende Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchers innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen (BFH Urteil vom 13.03.2018 - IX R 22/17). Wendet man das Urteil analog an, kann der verbliebene Betrag im Todesjahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des A abgezogen werden.
Urteil des FG Münster
Beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV gehen nach einer neuen Entscheidung des FG Münster nicht auf den Erben über, sondern sind in voller Höhe beim Erblasser in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem er verstorben ist (FG Münster Urteil vom 11.10.2019 - 10 K 3350/18 E). Die entgegen stehende Richtlinienregelung lehnt das FG ab.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Gegen das Urteil des FG Münster wurde die zugelassene Revision eingelegt (Az. beim BFH: IX R 31/19). Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.
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