Haftung des Strohmann-Geschäftsführers für Steuerschulden

Ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht in der Lage, eine Aufgabe zu übernehmen, muss er eine andere Personen einschalten, die er sorgfältig auswählen und überwachen muss.

Nach § 34 AO muss der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten erfüllen und insbesondere dafür sorgen, dass die von der GmbH zu zahlenden Steuern aus den vom Geschäftsführer verwalteten Mitteln entrichtet werden. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer der GmbH unmittelbar gegenüber dem Finanzamt für nicht abgeführte betriebliche Steuern. Dieses Haftungsrisiko sollte jedem GmbH-Geschäftsführer bewusst sein.

Eigenes Unvermögen schützt nicht vor Haftung

Wer die Stellung eines GmbH-Geschäftsführers übernommen hat, haftet nach § 69 AO grundsätzlich auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben und seiner Pflicht, die Person sorgfältig auszuwählen, der er die Erledigung steuerlicher Angelegenheiten der GmbH und damit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten überlässt, nachzukommen. Auf sein eigenes Unvermögen, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen, kann sich niemand berufen. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (BFH, Beschluss v. 15.11.2022, VII R 23/19).

Im entschiedenen Fall hatte ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer darauf verwiesen, dass nicht er, sondern sein Sohn die Geschäftsführung faktisch übernommen habe. Der Vater hatte sich um die Geschäftsführung der GmbH tatsächlich nicht gekümmert und auch keine geeigneten Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, mit denen er hätte sicherstellen können, dass die steuerlichen Pflichten der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt worden wären. Er argumentierte, er sei auf Grund seines fortgeschrittenen Alters und fehlender persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten, nicht in der Lage gewesen sei, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.

Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss nach der Entscheidung des BFH von der Übernahme des Geschäftsführeramts absehen bzw. dieses Amt niederlegen. Wer hingegen die Stellung eines Geschäftsführers nominell und formell übernimmt, hafte nach § 69 AO grundsätzlich auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen.

Grob fahrlässige Pflichtverletzung

Um sich nicht dem Vorwurf der grob fahrlässigen Pflichtverletzung aussetzen, sind die Personen, denen die Erledigung der steuerlichen Pflichten übertragen wird, sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen. Insbesondere muss sich ein GmbH-Geschäftsführer ständig so eingehend über den Geschäftsgang unterrichten lassen, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw. dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird.


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