Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung


Kapitel
Einführung der PartGmbB

Seit dem 19.7.2013 können Steuerberater und andere Freiberufler eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) gründen.

Ermöglicht wird dies durch die Änderung des PartGG (insbesondere § 8 Abs. 4 PartGG n.F., §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 7 Abs. 5 PartGG n.F.) sowie der für Steuerberater bedeutsamen Regelung des § 67 Abs. 2 StBerG. Diese Änderungen sind zum 19.7.2013 in Kraft getreten.

Das Gesetz erlaubt, eine Partnerschaft zu gründen, bei der die Haftung für alle beruflichen Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird und den Ausschluss einer persönlichen Haftung. Durch die Einführung dieser Rechtsform bietet sich für Steuerberater erstmalig eine echte Alternative zur Rechtsform der Freiberufler-GmbH & Co. KG, die es ihnen ermöglicht, die Vorteile einer Personengesellschaft mit denen einer Haftungsbeschränkung zu kombinieren.

Beschränkung gilt nur für berufliche Fehler

Die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft erfolgt nur für Haftungsfälle aufgrund von beruflichen Fehler (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG n.F.: „…aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung…“). Für alle anderen Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft haften weiterhin alle Partner gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Hierzu zählen etwa Verbindlichkeiten aus Arbeitslohn, Büromieten, Leasingverträgen oder Steuerschulden.

Deutsche Alternative zur LLP

Ziel des Gesetzgebers ist es, Freiberuflern durch die Einführung der PartGmbB die Möglichkeit einzuräumen, die Haftung aus beruflichen Fehlern auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken, wenn – wie das vor allem in Großkanzleien der Fall ist – mehrere Berufsträger bei der Bearbeitung eines Mandats als Team zusammenwirken. Die nach dem bisherigen PartGG in § 8 Abs. 2 PartGG vorgesehene Haftungsbeschränkung – Beschränkung der persönlichen Haftung auf die mit der Bearbeitung beauftragten Berufsträger - half bei dieser Form der Zusammenarbeit nicht weiter. Diese Kanzleien wichen daher vermehrt auf die britische Limited Liability Partnership (LLP) aus. Durch die Einführung der PartGmbB sollte den Unternehmen eine deutsche Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt werden, die ihren Bedürfnissen nach einer Haftungsbeschränkung entspricht (vgl. dazu ausführlich der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/10487 v. 15.8.2012).

Nicht nur die großen Kanzleien profitieren

Auch wenn die Einführung der PartGmbB nach der Gesetzesbegründung in erster Linie Großkanzleien nutzen sollen, können auch kleine und mittelständische Steuerberatungsgesellschaften davon profitieren. Denn durch die Haftungsbeschränkung wird die persönliche Haftung des Handelnden selbst auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das war bislang nicht möglich, da das PartGG nur die beschränkte Haftung der nicht mit dem Fall betrauten Partner vorsah; die persönliche Haftung der Handelnden selbst wurde dadurch nicht eingeschränkt. Nunmehr ist eine Haftungsbeschränkung des Handelnden selbst möglich, ebenso wie es möglich ist, die Haftung von mehreren Berufsträgern zu beschränken, wenn sie sich die Bearbeitung eines Mandats teilen.

Allerdings können Einzelkanzleien davon nicht profitieren. Da für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft zwingend mindestens 2 Gesellschafter erforderlich sind, können Einzelunternehmen die Haftungsbeschränkungen der Partnerschaftsgesellschaft für sich nicht in Anspruch nehmen.

Auch die Gleichstellung wird gefördert

In der Gesetzesbegründung wird betont, dass aus gleichstellungspolitischer Sicht die Einführung der Haftungsbeschränkung ausdrücklich erwünscht ist. Denn sie ermöglicht Freiberuflerinnen (aber auch Freiberuflern), die in Teilzeit arbeiten, den Eintritt in eine Partnerschaftsgesellschaft mit überschaubareren Risiken als bislang.