Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen steuerlich oft nachteilig
Dreiteilung der Vermögensarten
Zwischen dem notwendigen Betriebsvermögen und dem notwendigen Privatvermögen steht das gewillkürte Betriebsvermögen. Es umfasst die Wirtschaftsgüter, deren Art nicht eindeutig in den betrieblichen oder privaten Bereich weist, deren Einreihung in den betrieblichen oder privaten Bereich aber auch ihrer Natur nicht widerspricht. Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, denen die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen fehlt, die aber dennoch dem Betrieb zu dienen geeignet sind und dem Betriebsvermögen gewidmet werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann sowohl bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG als auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gebildet werden (BFH, Urteil v. 2.10.2003, IV R 13/03; R 4.2 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012).
Nutzungsvoraussetzung bei beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. Als geringfügig ist nach der Rechtsprechung ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Das bedeutet, dass bei einer eigenbetrieblichen Nutzung z.B. eines Pkw von mindestens 10 % bis 50 % das gemischt genutzte Wirtschaftsgut durch Zuordnungsentscheidung in vollem Umfang dem gewillkürten Betriebsvermögen zugewiesen werden kann (R 4.2 Abs. 1 Satz Satz 6 EStR).
Fragestellung
Bei einem Pkw, der zwischen 10 % und 50 % eigenbetrieblich und Im Übrigen privat genutzt wird, stellt sich die Frage, ob von der Möglichkeit, den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen, Gebrauch gemacht werden soll.
Rechtsfolgen des Ausweises als gewillkürtes Betriebsvermögen
Wird ein derart genutzter Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen, ist er steuerverstrickt. Das bedeutet, dass im Fall der Veräußerung oder Entnahme es zu einer Gewinnrealisierung kommt. Wird der Pkw dagegen als Privatvermögen behandelt, hat sein Verkauf keine steuerlichen Folgen. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt bei einem Pkw nicht vor, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Ist ein etwaiger Veräußerungsgewinn bei einem gemischt genutzten Pkw in vollem Umfang steuerpflichtig?
Ist im Rahmen der Gewinnermittlung der Erlös aus der Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkw, der aber z.B. nur zu 25% betrieblich genutzt wird, sodass sich die AfA-Beträge wegen der privaten Nutzungsentnahme ebenfalls nur in dieser Höhe steuerlich auswirken, in voller Höhe der Besteuerung zugrunde zu legen? Mit dieser Frage hat sich der BFH unlängst befasst (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 9/18). Danach ist der Veräußerungserlös – trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme von 75 % der Pkw-Kosten – in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er ist weder anteilig zu kürzen, noch findet eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt.
Tipp Im Regelfall keine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen
Wird der Pkw nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, wirken sich dennoch die betrieblich veranlassten Kosten einschließlich AfA (im Beispiel 25 %) als Betriebsausgaben aus. Vorteilhaft ist dann aber, dass ein steuerlich relevanter Veräußerungs- oder Entnahmegewinn, der vollumfänglich zu besteuern wäre, mangels Betriebsvermögenseigenschaft des Pkw nicht entsteht. Nachteilig ist der Nichtausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen in den Fällen, in denen die spätere Veräußerung oder Entnahme zu einem Verlust führt. Dieser wirkt sich (nur) in vollem Umfang gewinnmindernd aus, wenn der Pkw zuvor als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worden ist.
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