Umsatzsteuerliche Konsequenzen des FBA-Porgamms von Amazon

Zahlreiche Unternehmen, die ihre Produkte über Amazon verkaufen, nutzen dabei auch das europäische Versandnetzwerk des Internetriesen im Rahmen des sog. FBA-Programms (fulfillment by amazon). Das kann zu ungewollten umsatzsteuerlichen Folgen führen, worauf Steuerberater Helmut Jetter von der WS Süd GmbH hinweist.

Amazon tritt am Markt nicht nur als Eigenhändler auf, sondern vielfach auch als Plattform (Vermittler) für sog. "Marketplace-Verkäufer". In diesem Zusammenhang bietet Amazon den Unternehmen jeder Größe (von Garagen-Startups bis hin zu größeren Unternehmen) Servicepakete an. Dazu gehört auch ein europäisches Versandnetzwerk mit 29 Logistikzentren in 7 EU-Ländern.

Umlagerung durch Amazon hat Folgen

Was bezüglich der Verkaufsmöglichkeiten nachvollziehbare Vorteile zu bringen vermag, hat aber eine enorm wichtige umsatzsteuerliche Kehrseite! Amazon verteilt die den teilnehmenden Unternehmen gehörende Ware nämlich nach eigenem Gutdünken auf der Grundlage von Kosten- und Bedarfsanalysen auf diese Logistikzentren. Der Marketplace-Teilnehmer erhält diesbezüglich schlichte „Umlagerungslisten“. Jede Umlagerung in ein EU-ausländisches Lager stellt für den Marketplace-Teilnehmer umsatzsteuerlich aber eine meldepflichtige innergemeinschaftliche Verbringung (z.B. von Deutschland nach Polen) dar mit Erwerbssteuer- und daher einer Registrierungspflicht im Einlagerungsland (z.B. Polen).

Auslandsregistrierung kann erforderlich werden

Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager finden keine Anwendung und eventuell sind auch Intrastat-Meldungen abzugeben. Die Abwicklung einer Bestellung (also einer Lieferung mit Rechnungsstellung) aus dem EU-ausländischen Lager muss nach dem nationalen Recht des Einlagerungslandes (z.B. Polen) erfolgen. Da von 7 EU-Ländern (einschließlich Deutschland) die Rede ist, können so also bis zu 6 Auslandsregistrierungen zusammenkommen.

Lieferschwellen beachten

Soweit aus den Lagern Privatpersonen bedient werden, was in aller Regel der Fall ist, müssen die Versandhandels-Lieferschwellen der Bestimmungsländer durch Kumulierung der Umsätze aus den Belieferungen aller EU-Länder überwacht werden. Da es nicht ausgeschlossen ist, dass selbst deutsche Kunden aus dem EU-Ausland (z.B. Polen) beliefert werden, kann sogar die deutsche Lieferschwelle ins Spiel kommen bzw. die Option zur sofortigen Anwendung der Versandhandelsregelung, welche aber im EU-Ausland (z.B. Polen) vorgenommen werden muss, weil dort das ursprüngliche Besteuerungsrecht liegt.


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