Kein Betriebsausgabenabzug für betriebliche Nutzung eines nach der 1 %-Regelung versteuerten Pkw
Hintergrund
A erzielte als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Ihm wurde von seinem Arbeitgeber im Streitjahr 2008 ein PKW zur Verfügung gestellt, den er für berufliche, betriebliche und private Fahrten nutzen durfte. Sämtliche Kosten trug der Arbeitgeber. A legte in 2008 insgesamt 60.000 km zurück, wovon 37.000 km auf die nichtselbstständige Tätigkeit, 18.000 km auf die selbständige Tätigkeit und 5.000 km auf die privaten Fahrten entfielen. Die private Nutzungsüberlassung wurde nach der 1 %-Regelung mit einem Sachbezug von 4.968 EUR versteuert.
A machte diesen Sachbezug (4.968 EUR) bei den selbstständigen Einkünften im Verhältnis der betrieblichen (18.000 km = 78,3 %) zu den privaten Fahrten (5.000 km = 21,7 %) mit 3.889 EUR als Betriebsausgaben geltend. Das FA und das FG lehnten dies mit der Begründung ab, da A das Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei, seien bei ihm weder Wirtschaftsgüter in Geld oder Geldeswert abgeflossen noch habe er eine Vermögenseinbuße in Form eines Wertverzehrs erlitten. Eine fiktive Betriebsausgabe sei nicht anzuerkennen.
Entscheidung
Die Revision wurde zurückgewiesen. Auch der BFH verneint den Betriebsausgabenabzug, da bei A in seinem betrieblichen Bereich kein Wertabfluss - weder in Geld noch in sonstiger Weise - entstanden ist.
Das gilt zum einen für die Lohnsteuer, die bei A für den angesetzten geldwerten Vorteil angefallen ist. Denn die Lohnsteuer ist nicht durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst und betrifft als persönliche Steuer nicht die Erwerbssphäre.
Zum anderen gilt das auch für Verbrauch der in der unentgeltlichen PKW-Überlassung liegenden Nutzungsmöglichkeit. Diese führt nämlich - wenn kein Fahrtenbuch vorgelegt wird - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn in der bloßen Möglichkeit der Privatnutzung liegt bereits ein geldwerter Vorteil (BFH v. 21.3.2013, VI R 31/10, BStBl II 2013, 700). Somit liegt auf der Einnahmeseite kein einer konkreten Nutzung zuordenbarer Vorteil vor, der auf private und im Rahmen weiterer Einkunftsarten stattgefundene Fahrten aufgeteilt werden könnte. Dementsprechend kann auch auf der Ausgabenseite - hier bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit - kein anhand der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ermittelter und entsprechend aufgeteilter geldwerter Vorteil angesetzt und verbraucht werden. Vielmehr besteht der auf der Einnahmenseite besteuerte Nutzungsvorteil unabhängig davon fort, ob und in welchem Umfang A den PKW privat oder im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit nutzt.
Der BFH anerkennt auch keinen ausnahmsweise zu berücksichtigenden Drittaufwand. Zum einen liegt kein abgekürzter Zahlungsweg vor, da der Arbeitgeber die PKW-Kosten als Schuldner für eigene Rechnung - nicht für Rechnung des A - aufwendet. Dem A können die Aufwendungen des Arbeitgebers auch nicht unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. Denn der Arbeitgeber will mit dem Aufwand für den überlassenen PKW dem A nichts zuwenden, sondern seine eigene Erwerbssphäre fördern.
Schließlich bedingt auch nicht jeder Einsatz eines außerbetrieblichen PKW in einem anderen Betrieb eine entsprechende Aufwandseinlage.
Hinweis
Die Entscheidung beruht darauf, dass mit der 1 %-Regelung die bloße Nutzungsmöglichkeit - nicht die tatsächliche Nutzung - erfasst wird (BFH v. 21.3.2013, VI R 31/10, BStBl II 2013, 700). Dementsprechend kann auf der Ausgabenseite der Verbrauch der Nutzungsmöglichkeit nicht bestimmten Nutzungen zugeordnet werden. Der Nutzungsvorteil verbraucht sich nicht durch die tatsächliche Nutzung, sondern allein durch den Zeitablauf. Dieser steht indes nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit den betrieblichen Einkünften des A.
Der BFH weist darauf hin, dass sich die Rechtslage bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode anders darstellen könnte. Denn dann könnte der Arbeitnehmer auf der Einnahmenseite eine an den tatsächlich gefahrenen Strecken orientierte Besteuerung durchführen. In diesem Fall wäre es denkbar, dass der Arbeitnehmer den ihm durch die tatsächliche Nutzung im Rahmen weiterer Einkunftsarten zufließenden Vorteil auch auf der Ausgabenseite einsetzen und verbrauchen könnte.
BFH, Urteil v. 16.7.2015, III R 33/14, veröffentlicht am 18.11.2015
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