Aufgeld eines neuen Gesellschafters einer GmbH & Still
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Sachverhalt:
Im Streitfall hatte ein neu in eine bereits bestehende GmbH & Still eintretender Gesellschafter neben seiner Kapitaleinlage von 12.000 EUR ein Aufgeld (Agio) i. H. v. 248.000 EUR zu zahlen. Das Agio wurde von der Gesellschaft in die gebundenen Rücklagen (zum Erwerb eigener Anteile) eingestellt und nicht seinem Kapitalkonto gutgeschrieben. Es war bei der Gewinnverteilung nicht zu berücksichtigen und bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ausgeschlossen. Das Finanzamt erhöhte den laufenden Gewinn um das Agio und stellte einen Betrag in gleicher Höhe in die Ergänzungsbilanz des eintretenden Gesellschafters ein, der mit jährlich 1/15 aufgelöst werden sollte, während die Klägerin von einer Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG ausging.
Entscheidung:
Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Anwendung des § 24 Abs. 1 UmwStG voraus, dass als Gegenleistung das die Beteiligung des die Kapitalerhöhung vornehmenden Gesellschafters widerspiegelnde Kapitalkonto entsprechend erhöht wird und ihm weitere Gesellschaftsrechte eingeräumt werden. § 24 UmwStG sei hingegen nicht anwendbar, wenn die Gegenleistung nur in einer Erhöhung des Darlehenskontos oder eines sonstigen, nicht das Maß der Beteiligung widerspiegelnden Privatkontos des Mitunternehmers besteht.
In der Bilanz des Streitjahrs wurde nach der Aufnahme des neuen Gesellschaftes erstmals eine gebundene Rücklage ausgewiesen. Mit der entsprechenden Einbuchung des Agios in diese Rücklage sei erkennbar eine Betriebsvermögensmehrung gem. § 4 Abs. 1 EStG erfolgt. Diese stelle keine Kapitaleinlage des neuen Gesellschafters dar, denn der Betrag wurde weder seinem Kapitalkonto, noch einem Kapitalkonto eines anderen Gesellschafters gutgeschrieben. Es ergebe sich aus den vertraglichen Unterlagen kein Hinweis darauf, dass das Agio das eigene Kapitalkonto des neuen oder eines anderen Gesellschafters erhöhen sollte. In einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass die Bareinlage, soweit sie das Kapitalkonto des Zahlenden übersteigt, dazu verwendet wird, dem Einbringenden Teile der stillen Reserven, die in dem eingebrachten Betriebsvermögen verhaftet sind, abzukaufen. Demnach ist das Agio auch richtigerweise in einer positiven Ergänzungsbilanz darzustellen.
Dieses Ergebnis sei auch sachgerecht, denn andernfalls würde das mit § 24 UmwStG bezweckte Ziel, eine Verschiebung von Besteuerungssubstrat unter verschiedenen Rechtsträgern zu vermeiden, unterlaufen.
Praxishinweis:
Gegen das Urteil wurde Revision vor dem BFH eingelegt (Az. des BFH: IV R 38/15). Vergleichbare Rechtsbehelfe ruhen deshalb nach § 363 AO.
FG des Saarlandes, Urteil v. 1.7.2015, 1 K 1414/12, Haufe Index 8404046
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