![Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer](https://www.haufe.de/image/pflegeperson-die-mit-aelterer-frau-im-rollstuhl-spazieren-geht-373274-1.jpg?trafo=21x10&width=300&digest=aMHyH3VJ9zG67GUxFU3qDz5hdGSIPdktMbjT_gzmprY%3D)
Aus der Landeskasse für die selbstständige Tätigkeit einer ehrenamtlichen Betreuerin gezahlte Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei.
Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 EUR bzw. 2.400 EUR ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. So entschied das FG Baden-Württemberg.
§ 3 Nr. 26b EStG ist eine Spezialvorschrift
§ 3 Nr. 26b EStG gelte ihrem Wortlaut nach sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer. Die Vorschrift regle die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und gehe § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor. Revision wurde eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.3.2019, 2 K 317/17, Pressemitteilung v. 2.7.2019