Aus Landeskasse gezahlte Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer
Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 EUR bzw. 2.400 EUR ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. So entschied das FG Baden-Württemberg.
§ 3 Nr. 26b EStG ist eine Spezialvorschrift
§ 3 Nr. 26b EStG gelte ihrem Wortlaut nach sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer. Die Vorschrift regle die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und gehe § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor. Revision wurde eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.3.2019, 2 K 317/17, Pressemitteilung v. 2.7.2019
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