Eine Ansparabschreibung (Ansparrücklage) kann auch für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die für eine im Ausland belegene Betriebsstätte angeschafft werden sollen.

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob eine Ansparabschreibung (Ansparrücklage) für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, die für eine im Ausland belegene Betriebsstätte angeschafft werden sollen. Die Entscheidung erging zu § 7g Abs. 3 EStG in der Fassung bis 2007. Ab 2008 wurde die Ansparrücklage zu einem Investitionsabzugsbetrag umgestaltet und - anders als in der bisherigen Gesetzesfassung - die Förderung ausdrücklich auf inländische Betriebsstätten beschränkt (§ 7g Abs. 1 Nr. 2b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008). Für die Neufassung stellt sich die Frage, ob die Inlandsbezogenheit europarechtlich gerechtfertigt ist. 

A beteiligte sich in 2006 an einer spanischen Gesellschaft, der er die Geschäftsausstattung für dortige Betriebsstätten zur Verfügung stellen sollte. Er erklärte steuerfreie negative Einkünfte aus Spanien, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und die aus Ansparabschreibungen aus Wirtschaftsgütern für die Betriebsstätten in Spanien resultieren. Das Finanzamt berücksichtigte die negativen Einkünfte nicht. Die Bildung einer Ansparrücklage komme für ausländische Betriebsstätten nicht in Betracht. So entschied auch das Finanzgericht. 

Entscheidung

Der BFH vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Auch für Investitionen in ausländische Betriebsstätten kann eine Ansparrücklage gebildet werden. Die Frage war bisher in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und im Schrifttum strittig. Der BFH beruft sich für seine Auffassung vor allem auf den Gesetzeswortlaut, dem eine Beschränkung auf inländische Betriebsstätten nicht zu entnehmen ist. Etwas anderes lässt sich der Gesetzesgeschichte und Systematik nicht entnehmen. Die Befürchtung des Finanzamts, es werde entgegen dem Gesetzeszweck ein "unbeabsichtigtes Steuersparmodell" begründet, weist der BFH zurück. Er hebt vielmehr hervor, dass auch der Gesetzgeber bei der Neufassung durch das Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, mit dem der Inlandsbezug ausdrücklich hergestellt wurde, davon ausgegangen sei, dass dieses Erfordernis bisher nicht gegolten habe.

Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, um die Voraussetzungen für die Bildung von Ansparabschreibungen für einzelne Wirtschaftsgüter festzustellen.

Hinweis

Der BFH argumentiert im Wesentlichen mit dem Gesetzeswortlaut und hat europarechtliche Aspekte außen vor gelassen. Nachdem mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Ansparabschreibung vom Investitionsabzugsbetrag abgelöst wurde und dieser nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf die Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte beschränkt ist, stellt sich die Frage, ob diese Beschränkung durch zwingende Gründe des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt ist. Hier werden Steuerpflichtige in Abhängigkeit vom Ort der Investition ungleich behandelt. Die abschließende Klärung dieser Frage durch den EuGH bleibt abzuwarten.    

Urteil v. 10.8.2011, I R 45/10, veröffentlicht am 30.11.2011