Dividenden einer ausländischen Tochtergesellschaft, die nach einem DBA im Inland von der Besteuerung freigestellt sind, können nicht der deutschen Besteuerung unterworfen werden, um damit der Muttergesellschaft die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer zu ermöglichen.

Geklagt hatte eine Holdinggesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland. Sie hat eine französische Tochtergesellschaft, deren Gewinnausschüttungen in Deutschland nach DBA freigestellt sind. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH begehrte sie für die Streitjahre 1991 bis 1994 die steuerliche Erfassung der französischen Dividenden als steuerpflichtige Einkünfte, um die Anrechnung der französischen Körperschaftsteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer zu erreichen. Die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer hätte wegen bestehender Verlustvorträge bei der Klägerin zu einem erheblichen Steuervorteil geführt. Der 13. Senat wies die Klage ab. Er sah weder nach nationalem Recht oder DBA-Recht noch nach primärem oder sekundärem Europarecht einen entsprechenden Anspruch der Klägerin.

(FG Köln, Urteil v. 6.9.2011, 13 K 170/06)

Hinweis:

Die Revision zum Bundesfinanzhof haben die Richter nicht zugelassen, weil die Steuerfreistellung der sog. Schachteldividenden der nationalen wie auch der DBA-Rechtslage entspreche und im Sinne der EuGH-Rechtsprechung offensichtlich europarechtskonform sei.