Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin

Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu Arbeitslohn führt.

Hintergrund: Übernahme der Beiträge einer angestellten Rechtsanwältin

Die Anwaltssozietät (GbR) übernahm für die angestellte Rechtsanwältin (R):  

  • die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung (2.115 EUR jährlich),
  • zur örtlichen RA-Kammer (95 EUR pro Halbjahr),
  • zum Deutschen Anwaltverein (DAV, 50 EUR pro Quartal),  
  • die Umlage der RA-Kammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA, 63 EUR bzw. 67 EUR jährlich).

Das FA bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm die GbR durch Haftungsbescheid in Anspruch. Das FG wies die Klage der GbR mit dem Hinweis auf den Arbeitslohncharakter der Zahlungen ab.

Entscheidung: Aufteilung der Prämie für die Haftpflichtversicherung

In der Übernahme der Beiträge für die RA-Kammer und für den DAV sowie der Umlage für das beA durch die GbR liegt Arbeitslohn. Die Beiträge für die eigene Berufshaftpflichtversicherung der R sind dagegen nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe des Prämienanteils Arbeitslohn, der auf die nach § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt.

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung sind grundsätzlich Arbeitslohn

Die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten und auf dem Briefkopf der Sozietät ohne weitere Kennzeichnung aufgeführten RA durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn (BFH v. 26.7.2007, VI R 64/06, BStBl II 2007, 892). Denn der RA ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Der Abschluss der Versicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) RA. Kommt er dieser Verpflichtung nach, handelt er somit typischerweise im eigenen Interesse. Die Übernahme der Versicherungsbeiträge liegt folglich nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im wesentlichen Interesse des angestellten RA. Dementsprechend ist es gerechtfertigt insoweit grundsätzlich von steuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen.

Aber kein Arbeitslohn hinsichtlich der Höherversicherung

Die Übernahme der Beiträge führt nur für die auf die gesetzliche Mindestdeckung entfallenden Prämienanteile zu Arbeitslohn. Versicherungsrechtlich wird ein angestellter RA, auch wenn er auf dem Briefkopf als solcher aufgeführt ist, wie ein Sozius behandelt und fällt damit unter die sogenannte "Sozienklausel". Im Außenverhältnis haftet er dagegen zivilrechtlich nicht. Für Fehler hat die mandatierte Sozietät einzustehen. Denn der angestellte "Briefkopfanwalt" handelt als deren Erfüllungsgehilfe, so dass die Sozietät nach § 278 BGB haftet. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Sozietät (§ 128 HGB analog) trifft den angestellten RA, da er dieser nicht angehört, nicht. Deshalb liegt die Versicherungsdeckung der Sozietät für den angestellten Anwalt nicht in dessen eigenem Interesse, sondern allein oder ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse der Sozietät an der versicherungsrechtlich benötigten Höherversicherung.

Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene Versicherung

Das gleiche gilt für einen angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden "Briefkopfanwalt", der sich im Hinblick auf den von den Sozien benötigten Versicherungsumfang entsprechend selbst versichert. R hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Versicherung abgeschlossen, die nicht nur den vorgeschriebenen Mindestversicherungsschutz umfasste, sondern der Höhe nach auf die von den Sozien abgeschlossenen Versicherungen abgestimmt war. Die Höherversicherung dient allein dazu, für die Sozien eine Unterdeckung zu vermeiden. Auch hier besteht ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Sozietät an der versicherungsrechtlich benötigten Höherversicherung und der hierdurch abgedeckten Versicherungssumme.

Beiträge zur RA-Kammer und zum Anwaltsverein (DAV)

Die Pflichtmitgliedschaft in der RA-Kammer besteht unabhängig davon, ob der RA selbständig oder als Angestellter tätig ist. Die Übernahme der Beiträge liegt daher im eigenen Interesse der R und führt zu Arbeitslohn. Entsprechendes gilt für die Beiträge an den DAV. Die Mitgliedschaft liegt in erheblichem Umfang auch im Interesse der R.

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)  

Die Einrichtung des beA und der damit einhergehende Beitrag folgen unmittelbar aus der Anwaltszulassung. Das beA selbst dient der Berufsausübung. Die Einrichtung steht – unabhängig vom Anstellungsverhältnis bei der GbR – im eigenen beruflichen Interesse der R. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der GbR ist nicht erkennbar.

Zurückverweisung

Der BFH verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der übernommenen Haftpflichtversicherungsbeiträge an das FG zurück. Das FG hat die Versicherungsprämie aufzuteilen. Nur die Übernahme des auf die gesetzliche Mindestdeckung entfallenden Prämienanteils durch die GbR führt zu Arbeitslohn, nicht auch der Anteil für die freiwillige Höherversicherung.

Hinweis: Unterschied zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Anders liegt der Fall, wenn es um den Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber geht. Dann liegt sowohl im Fall einer RA-GmbH als auch einer RA-GbR bei den Arbeitnehmern kein lohnsteuerlicher Vorteil vor. Bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn. Das gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz des Arbeitgebers auf die zu ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen erstreckt (BFH v. 10.3.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621, Rz 22, und v. 19.11.2015, VI R 47/14, BStBl II 2016, 301, Rz 16). In einem Parallelfall hat der BFH – ebenfalls zu einer RA-GbR – im Wesentlichen inhaltsgleich entschieden (BFH Urteil vom 01.10.2020 - VI R 12/18).

BFH Urteil vom 01.10.2020 - VI R 11/18 (veröffentlicht am 11.02.2021)

Alle am 11.02.2021 veröffentlichten Entscheidungen des BFH.