Cum-Cum-Geschäfte als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch
Rechtsprechung zu Cum-Cum-Gestaltungen
In dem sehr umfangreichen Urteilsfall sind die nicht steuerfrei gestellten Aktiendividenden sowie die Anrechnung der auf die Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer strittig. Eine Hypothekenbank hatte mit anderen Banken Verträge über wechselseitige Hin- und Rückübertragungen von Aktien und sonstigen Wertpapieren geschlossen (Wertpapierleihgeschäfte). Die Aktienlieferungen erfolgten jeweils vor dem Tag der Hauptversammlung und wurden kurze Zeit danach wieder rückübertragen. Abgerundet wurde dies durch Gewährung von Sicherheiten und Wertausgleichen. Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung diese sog. Cum-Cum-Gestaltung beanstandet. Deren Zweck sei es gewesen, das steuerpflichtige Zinseinkommen durch die Erzielung von zu 95 % steuerfreien Dividendenerträgen künstlich zu mindern, ohne dabei wirtschaftliches Eigentum an den Aktien zu erlangen. Zudem geht es in dem Urteil um die steuerliche Anerkennung einer Teilwertabschreibung auf Staats- und Unternehmensanleihen.
Aktieninhaber bleibt wirtschaftlicher Eigentümer
Das Finanzgericht bestätigt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Eine kurzzeitige Übertragung von Aktien über den Dividendenstichtag mit wechselseitigen Wertpapiergeschäften, bei denen unter wirtschaftlicher Betrachtung jede Vertragspartei durch die betragsmäßige Abstimmung der jeweiligen wechselseitigen Erträge, ggf. verbunden mit einem Wertausgleich, genau das erhält, was sie ohne Übertragung der Wertpapiere erhalten hätte, führt nicht zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums i.S. des § 39 Abs. 2 AO. Da die Aktienerwerberin keine Anteilseignerin wurde, kann sie folglich auch keine Kapitalertragssteuer anrechnen.
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Sofern wechselseitige Wertpapierübertragungen zu einer steuerlichen Umqualifizierung von Zinserträgen in Dividendenerträge führen, um für diese die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 KStG zu erlangen, ist darin ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO zu sehen. Dies gilt auch für eine ”optimierte Wertpapierübertragung“ um die negative Wirkung des § 8b Abs. 7 KStG zu umgehen.
Teilwertabschreibung abgelehnt
Ferner lehnt das FG eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ohne substantiierte Nachweise ab. Denn festverzinsliche Wertpapiere verbriefen regelmäßig eine Forderung in Höhe ihres Nominalwertes. Gewisse Marktschwankungen stellen noch keine voraussichtlich dauernde Wertminderung dar.
Das Urteil ist vorläufig nicht rechtskräftig, denn das FG hat die Revision zugelassen.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024