Ersatz von Flachdach durch Satteldach nachträgliche Herstellung

Wird anlässlich einer Sanierungsmaßnahme die Nutzfläche - wenn auch nur geringfügig - vergrößert, liegt kein Erhaltungsaufwand, sondern eine zu nachträglichen Herstellungskosten führende Gebäudeerweiterung vor.

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob die Aufwendungen für den Umbau eines schadhaften Flachdachs zu einem Satteldach als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

A ist Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses. In 2006 wurde ein undichtes Flachdach durch ein Satteldach ersetzt und in 2007 eine Dämmung angebracht. Das Dachgeschoss ist nicht ausgebaut und kann nur über eine Einschubleiter in der Garage betreten werden. Von deren Dachboden führt ein 1 qm großer Mauerdurchbruch in das neue Dachgeschoss.

A machte die Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen geltend. Das FA nahm dagegen Herstellungskosten an und berücksichtigte diese lediglich im Wege der AfA mit jährlich 2 %. Mit seinem Einwand, es sei kein nutzbarer Dachraum geschaffen worden, vielmehr hätten die Maßnahmen nur dem Gebäudeerhalt gedient, hatte A beim FG und letztlich in der Revision auch beim BFH keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch der BFH vertritt bei der Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand einen verhältnismäßig strengen Standpunkt.

Herstellungskosten sind Aufwendungen, die
• für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,
• seine Erweiterung oder
• wesentliche Verbesserung
entstehen. Aufwendungen, die zu einer Erweiterung eines Gebäudes führen, sind nach der Rechtsprechung des BFH stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist. Eine Erweiterung in diesem Sinne liegt vor, wenn die nutzbare Fläche vergrößert und dadurch die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert wird. Der BFH stellt dazu klar, dass die Möglichkeit der Nutzung entscheidend ist. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Auch die Vergrößerung der Wohnfläche ist nicht entscheidend. Vielmehr sind auch Zubehörräume einzubeziehen, wobei die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung oder die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit unerheblich sind.

Nach diesen Kriterien liegt im Streitfall eine zu Herstellungskosten führende Erweiterung vor. Denn trotz statischer Unwägbarkeiten (Standsicherheit) ist aufgrund des Zugangs über den Mauerdurchbruch eine Nutzung als Speicher oder Abstellraum für geringe Traglasten möglich.

Hinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Erweiterung immer schon dann anzunehmen ist, wenn eine Maßnahme zu einer Flächenvergrößerung führt und die Nutzung der weiteren Fläche zumindest möglich ist. Allerdings hat dabei eine lediglich theoretische Nutzungsmöglichkeit auszuscheiden. Es muss sich um eine sinnvolle Nutzung handeln, auch wenn davon kein Gebrauch gemacht wird. Im Streitfall hätte man die Nutzungsmöglichkeit gegebenenfalls dadurch ausschalten können, dass kein Zugang zu dem neuen Dachgeschoss geschaffen worden wäre.

BFH, Urteil v. 15.5.2013, IX R 36/12, veröffentlicht am 14.8.2013