Investitionsabzugsbetrag vor Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GbR
Einbringung eines Einzelunternehmens
Die A-GbR gab für das Streitjahr 2016 eine einheitlich und gesonderte Feststellungserklärung ab. Sie wurde mit Einbringungsvertrag vom 12.11.2016 gegründet. Die Einbringung erfolgte am 02.01.2017 zu Buchwerten. In der Erklärung erfasste die A-GbR einen Investitionsabzugsbetrag als Sonderbetriebsausgabe. Ebenso machte die Gesellschafterin in ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug eines Investitionsabzugsbetrages als vorweggenommene Betriebsausgabe geltend, welcher jedoch vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.
Ferner lehnte das Finanzamt die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Die darauffolgende Klage begründete die A-GbR damit, dass durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags am 12.11.2016 die Einkunftserzielung schon so konkretisiert war, dass bereits für das Streitjahr 2016 eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchzuführen sei. Ferner liege bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft keine Gesamtrechtsnachfolge vor, wodurch eine Zusammenrechnung der Betriebsergebnisse aus dem Einzelunternehmen und der Personengesellschaft zur Bestimmung der Betriebsgrößenmerkmale nicht zulässig sei.
Die A-GbR beantragte daher, den Bescheid in Form der Einspruchsentscheidung aufzuheben und eine Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchzuführen. Hiergegen wendet sich das Finanzamt. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei Sonderbetriebsausgaben um unselbstständige Besteuerungsrundlagen, die in der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt werden müssen. Ferner ist für die Beurteilung der Betriebsgrößenkriterien auf den Gewinn der Einzelpraxis abzustellen, da die Einbringung zu Buchwerten erfolgt und dann die GbR nicht als neugegründeter Betrieb zu beurteilen ist.
FG: Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht möglich
Nach Auffassung des FG entfaltet die A-GbR im Streitjahr weder eine freiberufliche, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit noch gewerbliche Einkünfte da sie erst zum 02.01.2017 gegründet wurde. Zwar können in den Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung Investitionsabzugsbeträge für zukünftige Anschaffungen grundsätzlich als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die A-GbRn beabsichtigte jedoch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für die anteilige Übernahme des von einem Gesellschafter eingebrachten Anlagevermögens. Dies ist nach Auffassung des FG nicht möglich, da es sich insoweit um bereits getätigte Anschaffungen handelte.
Die Gesellschafterin erwirbt einen Anteil am Gesamthandsvermögen der GbR und keine Einzelwirtschaftsgüter. Darüber hinaus sind die Betriebsgrößenmerkmale der GbR überschritten, so die Auffassung des FG. Es sei dabei auf den Gewinn der Einzelpraxis abzustellen. Ferner sei der streitige Investitionsabzugsbetrag zu Unrecht in der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geltend gemacht worden, da im Streitjahr die Klägerin als Personengesellschaft noch nicht existierte.
Investitionsabzugsbetrag bei noch nicht existierender Personengesellschaft
Das Urteil zeigt neben der eigentlichen Problematik, das Verfahren zur Bildung von Investitionsabzugsbeträgen bei noch nicht existierenden Personengesellschaften und ihre Konsequenzen auf. Die Erklärung eines Investitionsabzugsbetrags in der korrekten Erklärung spielt für den Ansatz des Investitionsabzugsbetrags daher eine wichtige Rolle.
FG München Urteil vom 27.06.2019 - 11 K 3048/18 (veröffentlicht am 25.03.2020)
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