Kassenzulassung als nicht abschreibbares Einzelwirtschaftsgut

Wird bei Erwerb einer Einzelpraxis diese zwar nicht in den bisherigen Räumen fortgeführt, sondern in unmittelbarer Nähe in anderen Räumen, kommt es dem Erwerber jedoch vorwiegend auf die Kassenzulassung an, ist der gezahlte Betrag diesem nicht abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsgut und nicht etwa dem Praxiswert zuzurechnen.

Sachverhalt:

Eine Facharzt-Sozietät erwarb die Einzelpraxis eines Berufskollegen (Radiologe). Sie übernahm weder die Berufsräume noch die weitgehend abgenutzte Praxiseinrichtung und nur einen Teil des Personals, wohl aber das Patientenarchiv. Der Kaufpreis war nur bei Übertragung der Kassenzulassung zu zahlen. Der Verkäufer wurde für Privatpatienten weiterhin in einem fachlich eingegrenzten Bereich tätig (Knochendichtemessung). Während die Sozietät den Kauf eines abschreibbaren Praxiswerts annahm, wollte das Finanzamt den Erwerb eines nicht abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsguts „Kassenzulassung“ annehmen.

Entscheidung:

Das FG schloss sich der Deutung des Finanzamts an. Seine Argumentation läuft darauf hinaus, dass der Erwerber keine bestehende Praxis erwerben wollte. Er sei lediglich an der Kassenzulassung interessiert gewesen. Das zeige auch die Bemessung des Kaufpreises.

Praxishinweis:

Die Entscheidung ist insoweit unbefriedigend, als sie eine deutliche Trennung zwischen dem Praxiswert und der Kassenzulassung annimmt. Auch bei Kauf einer unverändert fortgeführten Arztpraxis ist häufig die Kassenzulassung der entscheidende Wert, der allein die Höhe des Kaufpreises beeinflusst. Im Streitfall hat der Erwerber im Ergebnis die Kassenpatienten behandelt, die bisher die Praxis des Verkäufers aufgesucht haben und die ein anderer Erwerber der Einzelpraxis übernommen hätte. Insoweit sind im Wesentlichen die Voraussetzungen eines Praxiserwerbs erfüllt. Das BFH-Urteil vom 9.8.2011 (VIII R 13/08, BStBl 2011 II S. 875), auf das sich das FG beruft, hat keineswegs einen ähnlich gelagerten Fall entschieden. Welche Auffassung der BFH in einer Revision vertreten würde, ist daher weitgehend offen.

FG Nürnberg, Urteil v. 12.12.2013, 6 K 1496/12


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