Betriebshof des Arbeitgebers bei Müllwerker als erste Tätigkeitsstätte
Betriebshof als erste Tätigkeitsstätte
Für einen Müllwerker, der arbeitstäglich als einer von zwei sogenannten Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mitfährt, der die Mülltonnen der Kunden entleert und der nach Weisung des Arbeitgebers morgens immer zum Betriebshof des Arbeitsgebers kommen muss, um sich nach dem Umkleiden zunächst die Ansage der Einsatzleitung anzuhören, in den sogenannten Tourenraum zu gehen, sich das Tourenbuch sowie die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abzuholen, das Müllfahrzeug aufzusuchen und mit zwei anderen Kollegen die Beleuchtung des Fahrzeugs zu kontrollieren, stellt der Betriebshof die "erste Tätigkeitsstätte" i. S. v. § 9 Abs. 4 EStG dar.
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen?
Streitig war für den Veranlagungszeitraum 2016 die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Der Steuerpflichtige ist seit dem 1.12.2015 als Müllwerker tätig und seit diesem Zeitpunkt im Betriebshof des Arbeitgebers eingesetzt. Er fährt arbeitstäglich als einer von zwei Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden entleert. Nach Weisung des Arbeitgebers muss er morgens immer zum Betriebshof des Arbeitsgebers kommen, um sich nach dem Umkleiden zunächst die Ansage der Einsatzleitung anzuhören, in den sogenannten Tourenraum zu gehen, sich das Tourenbuch sowie die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abzuholen, das Müllfahrzeug aufzusuchen und mit zwei anderen Kollegen die Beleuchtung des Fahrzeugs zu kontrollieren.
Das Finanzamt sah den Betriebshof des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen an und versagte den begehrten Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen.
Erste Tätigkeitsstätte entscheidend für Werbungskostenabzug
Das FG entschied, dass der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt und ihn dem Betriebshof zugeordnet hatte. Außerdem war der Steuerpflichtige dort in hinreichendem Maße tatsächlich tätig.
Die dort ausgeführten Tätigkeiten weisen einen ergänzenden bzw. vorbereitenden Charakter in Bezug auf die täglichen Fahrten mit dem Müllfahrzeug auf und erschöpfen sich nicht in rein organisatorischen Erledigungen wie etwa der Abgabe von Stunden- oder Krankenzetteln. Verfügt der Steuerpflichtige über eine erste Tätigkeitsstätte, ist diese maßgeblich für die Ermittlung und den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen, deren Abzug im Streitfall ausgeschlossen war, da der Steuerpflichtige an den jeweiligen Arbeitstagen nicht mehr als acht Stunden ununterbrochen von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war.
Das FG folgt nicht der im Schrifttum vertretenen Auffassung, nach der erforderlich sein soll, dass der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt, um zur Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte zu gelangen. Es hat die Revision zugelassen, da die Anforderungen, die an eine erste Tätigkeitsstätte i. S. v. § 9 Abs. 4 Sätze 1-3 EStG zu stellen sind, höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.5.2019, 4 K 4259/17, Haufe Index 13319064
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024