Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

Es besteht kein Anspruch, den beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich entstandenen Verlust aus Billigkeitsgründen auf drei Jahre zu verteilen.

Hintergrund

A ist selbständiger Handelsvertreter für Versicherungen. Das FA forderte ihn auf, ab dem 1.1.2001 von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich überzugehen. Durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart ergab sich ein Übergangsverlust von rund 90.000 DM.

A beantragte, den Verlust auf 2001 und die beiden Folgejahre in Höhe von je 30.000 DM aufzuteilen. Das FA lehnte dies mit der Begründung ab, die Verwaltungsregelung gestatte lediglich die Verteilung eines Übergangsgewinns, nicht eines Übergangsverlusts (aktuell: R 4.6 Satz 2 EStR). Dem schloss sich das FG an und wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch die Revision blieb ohne Erfolg.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuerfestsetzung zwar dem Wortlaut entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber, wenn er die Frage erkannt hätte, die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders geregelt hätte. Eine Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme.

Eine solche wertungswidrige Besteuerung liegt im Streitfall nicht vor. Der Gesetzgeber hat lediglich im Rahmen des § 10 d EStG eine beschränkte Verrechnung von Verlusten mit dem Gewinn eines anderen Wirtschaftsjahrs zugelassen, um Verzerrungen zu mildern, die aufgrund der jährlichen Ergebnisermittlung entstehen können. Über diesen Rahmen hinaus hat der Gesetzgeber eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung zur Berücksichtigung von Verlusten nicht zugelassen und damit auch die damit verbundenen Härten bewusst in Kauf genommen. Unterschiedliche Periodengewinne wurden nicht ausgeschlossen. Auch wenn die Verwaltungsregelung nur für die Verteilung von Übergangsgewinnen, nicht Verlusten gilt, könnte sie im vorliegenden Verlustfall schon deshalb nicht entsprechend angewandt werden, weil sie nur zum Ausgleich von "Härten" gilt. Gerade an einer Härte fehlt es aber im Streitfall.

Hinweis

Der BFH verneint auch eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Denn diese ist lediglich auf den zu beurteilenden Einkommensermittlungs-/Veranlagungszeitraum zu beziehen. Die zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung bewirkt typischerweise Belastungsunterschiede zwischen den verschiedenen Abschnitten.

Urteil v. 23.7.2013, VIII R 17/10, veröffentlicht am 18.9.2013

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