Keine Verteilung des Übergangsverlusts bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
Hintergrund
A ist selbständiger Handelsvertreter für Versicherungen. Das FA forderte ihn auf, ab dem 1.1.2001 von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich überzugehen. Durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart ergab sich ein Übergangsverlust von rund 90.000 DM.
A beantragte, den Verlust auf 2001 und die beiden Folgejahre in Höhe von je 30.000 DM aufzuteilen. Das FA lehnte dies mit der Begründung ab, die Verwaltungsregelung gestatte lediglich die Verteilung eines Übergangsgewinns, nicht eines Übergangsverlusts (aktuell: R 4.6 Satz 2 EStR). Dem schloss sich das FG an und wies die Klage ab.
Entscheidung
Auch die Revision blieb ohne Erfolg.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuerfestsetzung zwar dem Wortlaut entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber, wenn er die Frage erkannt hätte, die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders geregelt hätte. Eine Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme.
Eine solche wertungswidrige Besteuerung liegt im Streitfall nicht vor. Der Gesetzgeber hat lediglich im Rahmen des § 10 d EStG eine beschränkte Verrechnung von Verlusten mit dem Gewinn eines anderen Wirtschaftsjahrs zugelassen, um Verzerrungen zu mildern, die aufgrund der jährlichen Ergebnisermittlung entstehen können. Über diesen Rahmen hinaus hat der Gesetzgeber eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung zur Berücksichtigung von Verlusten nicht zugelassen und damit auch die damit verbundenen Härten bewusst in Kauf genommen. Unterschiedliche Periodengewinne wurden nicht ausgeschlossen. Auch wenn die Verwaltungsregelung nur für die Verteilung von Übergangsgewinnen, nicht Verlusten gilt, könnte sie im vorliegenden Verlustfall schon deshalb nicht entsprechend angewandt werden, weil sie nur zum Ausgleich von "Härten" gilt. Gerade an einer Härte fehlt es aber im Streitfall.
Hinweis
Der BFH verneint auch eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Denn diese ist lediglich auf den zu beurteilenden Einkommensermittlungs-/Veranlagungszeitraum zu beziehen. Die zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung bewirkt typischerweise Belastungsunterschiede zwischen den verschiedenen Abschnitten.
Urteil v. 23.7.2013, VIII R 17/10, veröffentlicht am 18.9.2013
Alle am 18.9.2013 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024