Umsatzsteuerliche Behandlung von physiotherapeutischen Leistungen

Das FG Düsseldorf hat sich mit der Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen, die ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung erfolgen, beschäftigt.

Physiotherapeutische Leistungen an Selbstzahler

Strittig war vor dem FG Düsseldorf, ob physiotherapeutische Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (sog. Selbstzahler), als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen zu behandeln sind.

Vor dem FG klagte eine Gesundheitsdienstleisterin im Bereich der Physiotherapie. Die Klägerin war der Ansicht, dass bei diesen Leistungen fortlaufende Verordnungen nicht erforderlich seien. Zudem seien auch gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten) nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden. Das Finanzamt war der Ansicht, bei den Umsätzen durch Selbstzahler fehle der Nachweis für den therapeutischen Zweck der Leistungen. Bei den anderen Leistungen handele es sich um optionale Leistungen und nicht um unselbständige Nebenleistungen.

Umsatzsteuerfreiheit oder Umsatzsteuerpflicht

Das FG gab der Klagte teilweise statt. Die Leistungen an Selbstzahler stellten nach Auffassung des FG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Das FG entscheid aber auch, dass der Therapiezweck dabei aber nur in den Fällen nachgewiesen sei, in denen erstens bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe und zweitens spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen der derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden sei. Im Hinblick auf die Frage nach Nebenleistungen wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 16.4.2021, 1 K 2249/17 U, veröffentlicht am 9.9.2021


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