Unimog nicht kraftfahrzeugsteuerfrei
In dem Verfahren begehrte eine Landwirtin für ihren „ Unimog 427/10“ die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen. Zur Begründung legte sie ein Herstellergutachten vor, wonach der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine eines Ackerschleppers erfülle. Diese Ansicht teilte das Gericht nicht und verwehrte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Denn ein Unimog „Universal-Motor-Gerät“ sei ein universell einsetzbarer, allradgetriebener Kleinlastwagen und Geräteträger, der bei 3 Sitzplätzen und einer Ladefläche mit Zuladungsmöglichkeit von 3000 auch der Beförderung von Personen und Gütern diene. Das Fortbewegen von Lasten durch das Ziehen von Anhängern stehe hierbei nicht ausreichend im Vordergrund.
Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der BFH die Revision zugelassen (II B 36/13).
FG Köln mit Urteil v. 5.3.2013, 6 K 745/11
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