Veräußerung des Teils eines Mitunternehmeranteils

Hintergrund: Veräußerung von Anteilen an einer Grundstücks-KG
An der A-KG war mit einem Anteil von 100 % die B-AG beteiligt. Diese veräußerte mehrere Anteile ihres KG-Anteils und hielt zuletzt noch einen Anteil von 6 %. Die A-KG verwaltete eine (einzige) Logistikimmobilie. Sie erzielte im Wesentlichen nur Erträge aus der Vermietung der Immobilie. In ihrer GewSt-Erklärung 2004 erklärte sie einen Gewerbegewinn, in dem die Veräußerungsgewinne der B-AG enthalten sind. Für den gesamten Gewerbeertrag beantragte die A-KG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG. Das FA und das FG versagten unter Hinweis auf § 9 Nr. 1 Satz 6 die erweiterte Kürzung, soweit der geltend gemachte Kürzungsbetrag auf die Gewinne aus der Veräußerung der KG-Anteile durch die B-AG entfällt.
Entscheidung: Keine Begünstigung bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
Die Revision der Rechtsnachfolgerin der A-KG wurde zurückgewiesen. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst Erträge aus einer Grundstücksverwaltung. Diese Regelung schließt es aus, dass auch Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, die laufende Gewinne sind und deshalb bereits in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind (§ 7 Satz 1 GewStG), von der erweiterten Kürzung erfasst werden. Die nach dem Wortlaut maßgebliche "Verwaltung und Nutzung" eigenen Grundbesitzes erfasst nicht die vollständige oder teilweise Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Denn bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft wird regelmäßig nicht allein die quotale Berechtigung an deren Grundstücken vergütet, sondern es werden auch durch die Beteiligung vermittelte Ertragserwartungen, potenzielle Wertentwicklungen, Gewinnchancen u.Ä. mit abgegolten. Die teilweise Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entspricht insoweit nicht der bloßen Verwertung eines Grundstücks und geht jedenfalls über die Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Der BFH verweist dazu auf seine Rechtsprechung, wonach der Gewinn aus der Veräußerung eines ganzen Mitunternehmeranteils nicht Ausfluss der grundstücksverwaltenden Tätigkeit der Personengesellschaft ist, sondern der mitunternehmerischen Beteiligung (BFH-Urt. v. 18.12.2014, IV R 22/12, BStBl II 2015, 606). Das gilt in gleicher Weise auch für die teilweise Veräußerung einer Mitunternehmerbeteiligung. Eine solche Veräußerung wird vom Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht erfasst. Da somit die erweiterte Kürzung bereits aufgrund der Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Betracht kam, brauchte der BFH nicht zu entscheiden, ob die erweiterte Kürzung auch nach der Neuregelung durch § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ausgeschlossen ist. Die insoweit angesprochene Rückwirkungsproblematik konnte dahinstehen.
Hinweis: Rückwirkende Einfügung der Neuregelung
Die erweiterte Kürzung ist auch nach dem neu in § 9 Nr. 1 GewStG eingefügten Satz 6 ausgeschlossen. Danach scheidet die erweiterte Kürzung für den Teil des Gewerbeertrags aus, der auf Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabegewinne eines Mitunternehmeranteils i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 GewStG entfällt. Die Regelung wurde durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURL-UmsG v. 9.12.2004) eingeführt und trat am 15.12.2004 mit Rückwirkung für den Erhebungszeitraum 2004 in Kraft. Die Rückwirkungsproblematik stellt sich im Streitfall nicht, da die streitbefangenen Veräußerungsgewinne bereits nach der Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in die erweiterte Kürzung einbezogen werden können. Das FG hat eine verfassungswidrige Rückwirkung zutreffend abgelehnt, da die Anteilsveräußerungen bereits vorher durch § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht begünstigt waren. Es handelt sich somit lediglich um eine gesetzgeberische Klarstellung.
BFH, Urteil v. 8.12.2016, IV R 14/13, veröffentlicht am 15.2.2017
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