Verfassungsbeschwerde: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten (FG)
Hintergrund:
Im zugrunde liegenden Verfahren pachtete die Klägerin die für ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten den zu versteuernden Gewinn. Anders jedoch bei der Gewerbesteuer, wo Beträge dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, um die Gewerbesteuer zu berechnen.
Der 1. Senat des FG Hamburg hält die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1GG) für verfassungswidrig.
Im Bereich des Steuerrechts fordere der allgemeine Gleichheitssatz eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die nach Ansicht des 1. Senats unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) zu bestimmen sei. Erwirtschafte der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und werde dieser besteuert, ohne Aufwendungen – wie etwa im Streitfall die Pachtzinsen – zu berücksichtigen, sei das sogenannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt.
Der 1. Senat des FG Hamburg führt in seinem Beschluss aus, dass seine Verletzung zwar gerechtfertigt sein könne oder auch eine Besteuerung der bloßen Soll-Leistungsfähigkeit bzw. des Eigentumsbestandes möglich sei. Voraussetzung seien jedoch Rechtfertigungsgründe, die dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip mindestens gleichrangig seien. Der Senat hält die bisher angenommenen Rechtfertigungsgründe (z. B. Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, Äquivalenzprinzip, Gleichstellung des Fremdkapitaleinsatzes mit dem Eigenkapitaleinsatz) für unzureichend. Gleiches gelte für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen.
Die 2008 in Kraft getretene Regelung, nach der die Gewerbesteuer selbst keine bei der Gewinnermittlung abziehbare Betriebsausgabe mehr ist, hält der 1. Senat des FG Hamburg hingegen trotz verfassungsrechtlicher Zweifel für anwendbar.
(FG Hamburg, Beschluss v. 29.2.2012, 1 K 138/10)
Anmerkung der Redaktion:
Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem BVerfG ist noch nicht bekannt.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
787
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
764
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
710
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
542
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
536
-
Anschrift in Rechnungen
504
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
473
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
459
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
452
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
443
-
Neue anhängige Verfahren im November 2024
03.12.2024
-
Herstellung von Alkohol durch einen Obstlandwirt
03.12.2024
-
Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln
02.12.2024
-
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
02.12.2024
-
Ablösung eines unentgeltlichen Nießbrauchs nicht steuerbar
02.12.2024
-
Übergewinne von Stromerzeugern durften abgeschöpft werden
29.11.2024
-
Gemeinnützigkeit und Verfassungsschutzbericht
28.11.2024
-
Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften
28.11.2024
-
Alle am 28.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
28.11.2024
-
Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1.1.2023
27.11.2024