Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe

Das FG Köln hat entschieden, dass die Familienkassen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern dürfen, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war. 

Erstattungsanspruch des Jobcenters

Vor dem FG Köln klagte die Mutter von vier minderjährigen Kindern, die für sich und ihre Familie Sozialhilfe bezog. Sie beantrage Ende Dezember 2015 Kindergeld. Das Jobcenter machte vor der Kindergeldfestsetzung bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch wegen der bereits an die Klägerin und ihre Familie gewährten Sozialhilfeleistungen geltend. Doch der Erstattungsanspruch blieb von der Familienkasse versehentlich unberücksichtigt. Das Kindergeld wurde festgesetzt und ausbezahlt.

Kindergeld-Rückforderungsbescheid wurde aufgehoben

Im Juni 2019 wollte die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld von der Klägerin zurückfordern. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG Köln stellte klar, dass die Familienkasse keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kindergeldes habe. Eine Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen sei nur zulässig, wenn der vom Jobcenter geltend gemachte Erstattungsanspruch konkretisiert sei. 

FG Köln, Urteil v. 17.9.2020, 10 K 308/19, veröffentlicht am 10.6.2021


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