Versandkosten und die 44 EUR-Grenze
Wer als Arbeitgeber Leistungen seiner Arbeitnehmer honorieren will, hat die Möglichkeit zur Gewährung von Sachbezügen. Einnahmen eines Arbeitnehmers, die nicht in Geld bestehen, sind zwar beim Arbeitnehmer mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese bleiben jedoch steuerfrei, wenn sie die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Freigrenze, nicht Freibetrag!
Bei dem Betrag von 44 EUR handelt es sich wie erwähnt um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Bei Überschreiten der 44-EUR-Grenze in einem Kalendermonat ist daher der geldwerte Vorteil insgesamt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu versteuern. Die Freigrenze bezieht sich auf den Kalendermonat und umfasst sämtliche dem Steuerpflichtigen im betreffenden Monat zugeflossenen Sachbezüge.
Beispiel: Arbeitnehmer konnten Waren bis zum Wert von 43,99 EUR bestellen
Eine Spedition, die ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Prämiensystems für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen die Möglichkeit einräumte, bei einer Firma Produkte bis zum Wert von 43,99 EUR zu bestellen, war der Meinung, dass Versandkosten für die Frage, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht in die Bewertung der Sachbezüge einzubeziehen sind.
Die von den Arbeitnehmern bestellten Produkte wurden den Arbeitnehmern nach Haus geschickt, die Rechnung wurde von der Spedition bezahlt. Allerdings wurden der Spedition für den Versand der Produkte auch die Versand- und Handlingskosten von 7,14 EUR in Rechnung gestellt. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, damit sei die 44 EUR-Grenze überschritten.
FG Baden-Württemberg: Freigrenze überschritten
Das FG Baden-Württemberg folgte der Argumentation des Finanzamts. Werden die zugewendeten Waren direkt von einem Dritten an die Arbeitnehmer versandt, sind nach Meinung des FG in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR die sog. Versand- und Handlingskosten mit einzubeziehen. Der Versand der Produkte an die Arbeitnehmer sei für diese eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.4.2016, 10 K 2128/14, Haufe Index 9861460).
Praxis-Tipp: Revision anhängig
Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision vom BFH (VI R 32/16) zugelassen. Nun muss sich der BFH mit der praxisrelevanten Frage befassen. Die Zulassung der Revision kann darauf hindeuten, dass der BFH die Auffassung des FG nicht teilt. Einschlägige Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Bis zu einer Entscheidung des BFH ist es dringend empfehlenswert, die 44 EUR-Grenze unter Einbeziehung der Versandkosten nicht zu überschreiten. Nur dann ist man auf der sicheren Seite.
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Steuerfuchs
Sun Apr 30 15:21:52 CEST 2017 Sun Apr 30 15:21:52 CEST 2017
Bei Berechnung des Wertes sollte es auf den Mehrwert für den Arbeitnehmer ankommen. Dies kann nur der reine Warenwert sein. In Anbetracht der verschiedenen Versandmodalitäten (mit Gebühren, ohne Gebühren, mit Mindestbestellwert,...) ist die Einbeziehung der Versandkosten mit unnötigem Bürokratieaufwand verbunden.