Für eine GbR, die ein gepachtetes Gastronomieobjekt betrieb, war bereits Ende 2019 auf Antrag des Finanzamts ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, durch den die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Das Insolvenzverfahren wurde im Mai 2020 eröffnet.
BMF-Schreiben erfasst nur aktuelle Vollstreckungsmaßnahmen
Die GbR beantragte im März 2020 beim Finanzamt u.a. die Einstellung der ihr gegenüber vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des BMF-Schreibens v. 19.3.2020, IV A 3-S 0336/19/10007:002. Die GbR argumentierte, dass aufgrund der Pandemie die Gastronomie schließen musste. Doch auch vor dem Hessischen FG blieb dieses Begehren erfolglos. Das Gericht wies auf die Regelung in § 1 Satz 2 COVInsAG hin. Demnach sei die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhe. Nach Auffassung des FG ziele das BMF-Schreiben v. 19.3.2020 zudem nur auf aktuell drohende Vollstreckungsmaßnahmen ab.
Hessisches FG Beschluss vom 08.06.2020 - 12 V 643/20 (veröffentlicht am 2.7.2020 )
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